Rz. 399

Der RA ist nicht verpflichtet, einen Auftraggeber zu vertreten, der sich vertragswidrig verhält. In einem solchen Fall kann der RA aufgrund vertragswidrigen Verhaltens des Auftraggebers kündigen. Eine solche Kündigung hat zur Folge, dass der RA alle bis zur Kündigung entstandenen Gebühren vom Auftraggeber fordern kann. Dies ändert sich auch nicht dadurch, dass der Auftraggeber (z.B. bei Anwaltszwang) einen weiteren RA beauftragen muss, dem er dann ebenfalls eine Vergütung schuldet.

 

Rz. 400

Je nachdem, aus welchem Grund die Kündigung erfolgte, unterscheidet sich die Wirkung und Folge. Liegt die beabsichtigte Kündigung in einem Fehlverhalten des Auftraggebers, ist es immer sinnvoll, diesen auf die Folgen einer Wiederholung des Fehlverhaltens hinzuweisen und ihm die drohenden Konsequenzen zu verdeutlichen.

Der RA muss sich selbstverständlich nicht Drohungen und Beleidigungen gefallen lassen. Auch hier gilt, dass am Ende der den Prozess gewinnt, der die besseren Beweismittel vorweisen kann.

Sinnvoll ist ein schriftlicher Hinweis des RA, dass das Fehlverhalten des Auftraggebers nicht geduldet werden kann und im Wiederholungsfall das Mandatsverhältnis gekündigt wird. Natürlich gibt es auch hier Grenzen. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen RA und Auftraggeber endgültig zerrüttet, weil der Auftraggeber sich nicht an die üblichen Konventionen zu halten vermag, kann keinem RA zugemutet werden, eine Wiederholung des Fehlverhaltens in Kauf zu nehmen.

Sollen Störungen des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Auftraggeber Grundlage der Kündigung sein, sollte der RA, wenn es ihm zumutbar ist (nicht bei völlig haltlosen Drohungen oder Beschimpfungen des Auftraggebers), den Auftraggeber auf die drohende Kündigung hinweisen.

 

Rz. 401

Muster 8.34: Kündigungsandrohung – vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers

 

Muster 8.34: Kündigungsandrohung – vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers

Anrede,

wir kommen zurück auf die unerfreuliche Auseinandersetzung hier im Hause anlässlich Ihres Gesprächstermins am _________________________ um _________________________ Uhr. Im Laufe dieses Gesprächs äußerten Sie diverse Male herabwürdigende und beleidigende Ansichten über die Bearbeitung Ihrer Angelegenheit durch die Kanzlei.

Dieses Verhalten sorgt nicht dafür, dass das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber angenommen werden kann. Für den Wiederholungsfall teilen wir Ihnen bereits jetzt mit, dass wir das Auftragsverhältnis aufgrund Unzumutbarkeit kündigen werden und eine weitere Vertretung Ihres Anliegens durch uns nicht erfolgen wird.

Der guten Ordnung halber weisen wir daraufhin, dass eine von uns ausgesprochen Kündigung keine Auswirkung auf die bisher bereits entstandene Vergütung hätte. Ihre Verpflichtung, unsere Vergütung zu begleichen, wird durch eine Kündigung unsererseits nicht berührt.

Wir nehmen dieses Schreiben zum Anlass, Ihnen in der Anlage unsere Zwischenrechnung zu überreichen. Bereits von Ihnen geleistete Vorschüsse haben wir von dem Rechnungsbetrag in Abzug gebracht.

Wir bitten unter Hinweis auf die Verzugsregelungen im BGB und die darin geregelte Verzinsungspflicht (§§ 286, 288 BGB) um Ausgleich der in der Anlage beigefügten Rechnung bis zum _________________________.

Grußformel

 

Rz. 402

 

Hinweis:

Ob Sie eine Rechnung beifügen, hängt selbstverständlich davon ab, ob es noch Gebühren und Auslagen gibt, die der Auftraggeber schuldet. Bei "schwierigen" Mandanten kann die Übersendung der Rechnung auch dazu führen, dass dieser "verärgert" ist. Ich sehe keinen Grund, warum nicht auch einem schwierigem Mandaten an passender Stelle eine Rechnung übersandt werden sollte.

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