Rz. 345

Keine Hebegebühr kann der RA berechnen, soweit er Kosten an ein Gericht oder eine Behörde weiterleitet, oder eingezogene Kosten an den Auftraggeber abführt, oder eingezogene Beträge auf seine Vergütung verrechnet.

 

Rz. 346

In gerichtlichen Verfahren leistet der Auftraggeber i.d.R. einen Vorschuss auf die Gerichtskosten, da der Anwalt diese nicht für den Auftraggeber verauslagt. Der RA leitet die Gerichtskosten weiter, so etwa bei Erhebung der Klage oder für die Ladung von Zeugen. Diese Weiterleitung an das Gericht lässt die Hebegebühr nicht entstehen.

 

Rz. 347

Nicht selten obsiegt der Auftraggeber, sodass ein Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht. Im Optimalfall zahlt der Gegner die festgesetzten Kosten ohne besondere Schwierigkeiten und zwar direkt an den RA. Leitet der RA diese eingezogene Kosten an den Auftraggeber weiter, kann er keine Hebegebühr für die Weiterleitung berechnen (Anm. Abs. 5 zu Nr. 1009 VV RVG). Dies wird häufiger und gerne insbes. im Zwangsvollstreckungsverfahren übersehen. Die Hebegebühr wird aus dem Gesamtbetrag berechnet, der eingezogen worden ist. Zutreffend wäre es, für die Berechnung der Hebegebühr, die in dem beigetriebenen Betrag enthaltenen festgesetzten Kosten von diesem abzuziehen und davon die Hebegebühr zu berechnen.

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