Rz. 394

Beabsichtigt der RA, einen Anwaltsvertrag zu kündigen, kann dies Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch haben.

 

Rz. 395

Da auf den Anwaltsvertrag die Vorschriften des Dienstvertrags (§§ 611 ff. BGB, insbes. §§ 627 ff. BGB) anwendbar sind, löst die Kündigung die Folgen des § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB aus. Aus diesem Grund kann eine bereits entstandene Gebühr entfallen. Dies ist insbes. dann der Fall, wenn der RA das Mandatsverhältnis kündigt und der Auftraggeber mit seinem Verhalten keinen Anlass für die Kündigung gegeben hat. Auch kann der RA der Grund für die Kündigung des Auftraggebers sein. Bearbeitet der RA die Angelegenheit über einen längeren Zeitraum nicht und beantwortet auch Anfragen des Auftraggebers nicht, kann es durchaus sein, dass der Auftraggeber ein Recht zur Kündigung des Mandatsverhältnisses hat, weil der RA sich vertragswidrig verhält.

 

Rz. 396

In beiden Fällen der Kündigung (ohne Grund oder der RA hat die Kündigung zu vertreten) hat die bisherige Leistung des RA für den Auftraggeber meist kein Interesse mehr. Oft wird der Auftraggeber ja einen neuen RA mit seiner anwaltlichen Vertretung beauftragen. Beauftragt der Auftraggeber einen neuen RA, wird dieser seinerseits eine Vergütung verlangen. Der Auftraggeber wird daher zweimal mit einem identischen Vergütungsanspruch konfrontiert werden. Hat der Auftraggeber zu Recht gekündigt und kein Interesse mehr an seiner bisherigen Leistung, verliert der RA den Anspruch auf die bisher erzielte Vergütung und muss u.U. sogar bereits erhaltene Zahlungen seitens des Auftraggebers zurückzahlen.

 

Rz. 397

Der RA sollte, um diese Folge zu vermeiden, den Auftrag selbst auch nur aufgrund vertragswidrigen Verhaltens des Auftraggebers kündigen.

 

Rz. 398

Selbstverständlich kann der Auftraggeber das Auftragsverhältnis jederzeit beenden, auf den Vergütungsanspruch hat dies nur Auswirkung, wenn er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten des RA veranlasst worden ist. Auch der RA kann grds. jederzeit das Auftragsverhältnis kündigen, im Zweifel verliert er allerdings den Vergütungsanspruch.

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