Rz. 275

Immer wieder wird der RA damit beauftragt, bei der Gestaltung eines (noch nicht bestehenden) Rechtsverhältnisses (oder der Gestaltung von Verträgen) mitzuwirken. Hierbei sind viele Möglichkeiten gegeben, so viele wie es Vertragsmöglichkeiten gibt. Hierunter fallen daher u.a. Verhandlungen über den Abschluss eines Miet-, Arbeits-, Pacht-, Leihvertrags u.a. oder auch das Erstellen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Auftraggeber. Bei dieser Art von Tätigkeit des RA handelt es sich um die sog. rechtsbegründende Tätigkeit. Ist der RA in entsprechender Weise tätig, kann keine Einigungsgebühr entstehen, weil es noch keinen Streit und keine Ungewissheit über den Inhalt des Rechtsverhältnisses geben kann.

 

Rz. 276

Für das Aushandeln eines Vertrags kann der RA eine Einigungsgebühr nur fordern, wenn sich zuvor ein Vertragspartner einer Rechtsposition gerühmt hat und damit bestehende Ansprüche behauptet.

 

Rz. 277

 

Beispiel 1:

Der Auftraggeber als Käufer möchte vom Verkäufer einen Oldtimer (Liebhaberpreis 250.000,00 EUR). Diesen Kaufpreis fordert der Verkäufer vom Käufer. Der RA unterstützt den Auftraggeber bei den Kaufvertragsverhandlungen. Im Zuge der Vertragsverhandlungen einigen sich die Parteien auf einen Kaufpreis i.H.v. 200.000,00 EUR. Eine Einigungsgebühr ist nicht entstanden, da es an einem streitigen Rechtsverhältnis fehlt.

Wenn sich die Parteien im Anschluss an die Vertragsverhandlungen nach Abschluss des Kaufvertrags über Mängel, zugesicherte Eigenschaften und anderes streiten, so kann bezogen auf diesen Gegenstand des Streits eine Einigungsgebühr entstehen, denn die Grundlage der Ansprüche ist der zustande gekommene Kaufvertrag.

 

Rz. 278

 

Beispiel 2:

Der Auftraggeber ist Mieter einer Wohnung. Er führt mit seinem Vermieter, der Eigentümer der vermieteten Eigentumswohnung ist, eine Auseinandersetzung; der Räumungsrechtsstreit, in dem der RA den Auftraggeber vertritt, ist rechtshängig.

Im Zuge des Räumungsrechtsstreits einigen sich die Parteien, dass der Mieter die Eigentumswohnung käuflich erwirbt. Eine Einigung ist nur im Hinblick auf den Räumungsanspruch erfolgt. Der Wert der Einigung erstreckt sich nicht auf den Kaufpreis der Eigentumswohnung. Der RA kann nur eine Einigungsgebühr nach dem Gegenstandswert des Räumungsanspruchs (§ 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 41 GKG) fordern. Für die auftragsgemäße Vertretung im Hinblick auf den Erwerb der Eigentumswohnung kann der RA aber die Geschäftsgebühr der Nr. 2300 VV RVG berechnen.

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