a) Kündigung ohne vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers/Kündigung des Auftraggebers bei vertragswidrigem Verhalten des RA

 

Rz. 394

Beabsichtigt der RA, einen Anwaltsvertrag zu kündigen, kann dies Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch haben.

 

Rz. 395

Da auf den Anwaltsvertrag die Vorschriften des Dienstvertrags (§§ 611 ff. BGB, insbes. §§ 627 ff. BGB) anwendbar sind, löst die Kündigung die Folgen des § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB aus. Aus diesem Grund kann eine bereits entstandene Gebühr entfallen. Dies ist insbes. dann der Fall, wenn der RA das Mandatsverhältnis kündigt und der Auftraggeber mit seinem Verhalten keinen Anlass für die Kündigung gegeben hat. Auch kann der RA der Grund für die Kündigung des Auftraggebers sein. Bearbeitet der RA die Angelegenheit über einen längeren Zeitraum nicht und beantwortet auch Anfragen des Auftraggebers nicht, kann es durchaus sein, dass der Auftraggeber ein Recht zur Kündigung des Mandatsverhältnisses hat, weil der RA sich vertragswidrig verhält.

 

Rz. 396

In beiden Fällen der Kündigung (ohne Grund oder der RA hat die Kündigung zu vertreten) hat die bisherige Leistung des RA für den Auftraggeber meist kein Interesse mehr. Oft wird der Auftraggeber ja einen neuen RA mit seiner anwaltlichen Vertretung beauftragen. Beauftragt der Auftraggeber einen neuen RA, wird dieser seinerseits eine Vergütung verlangen. Der Auftraggeber wird daher zweimal mit einem identischen Vergütungsanspruch konfrontiert werden. Hat der Auftraggeber zu Recht gekündigt und kein Interesse mehr an seiner bisherigen Leistung, verliert der RA den Anspruch auf die bisher erzielte Vergütung und muss u.U. sogar bereits erhaltene Zahlungen seitens des Auftraggebers zurückzahlen.

 

Rz. 397

Der RA sollte, um diese Folge zu vermeiden, den Auftrag selbst auch nur aufgrund vertragswidrigen Verhaltens des Auftraggebers kündigen.

 

Rz. 398

Selbstverständlich kann der Auftraggeber das Auftragsverhältnis jederzeit beenden, auf den Vergütungsanspruch hat dies nur Auswirkung, wenn er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten des RA veranlasst worden ist. Auch der RA kann grds. jederzeit das Auftragsverhältnis kündigen, im Zweifel verliert er allerdings den Vergütungsanspruch.

b) Kündigung bei vertragswidrigen Verhaltens des Auftraggebers

 

Rz. 399

Der RA ist nicht verpflichtet, einen Auftraggeber zu vertreten, der sich vertragswidrig verhält. In einem solchen Fall kann der RA aufgrund vertragswidrigen Verhaltens des Auftraggebers kündigen. Eine solche Kündigung hat zur Folge, dass der RA alle bis zur Kündigung entstandenen Gebühren vom Auftraggeber fordern kann. Dies ändert sich auch nicht dadurch, dass der Auftraggeber (z.B. bei Anwaltszwang) einen weiteren RA beauftragen muss, dem er dann ebenfalls eine Vergütung schuldet.

 

Rz. 400

Je nachdem, aus welchem Grund die Kündigung erfolgte, unterscheidet sich die Wirkung und Folge. Liegt die beabsichtigte Kündigung in einem Fehlverhalten des Auftraggebers, ist es immer sinnvoll, diesen auf die Folgen einer Wiederholung des Fehlverhaltens hinzuweisen und ihm die drohenden Konsequenzen zu verdeutlichen.

Der RA muss sich selbstverständlich nicht Drohungen und Beleidigungen gefallen lassen. Auch hier gilt, dass am Ende der den Prozess gewinnt, der die besseren Beweismittel vorweisen kann.

Sinnvoll ist ein schriftlicher Hinweis des RA, dass das Fehlverhalten des Auftraggebers nicht geduldet werden kann und im Wiederholungsfall das Mandatsverhältnis gekündigt wird. Natürlich gibt es auch hier Grenzen. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen RA und Auftraggeber endgültig zerrüttet, weil der Auftraggeber sich nicht an die üblichen Konventionen zu halten vermag, kann keinem RA zugemutet werden, eine Wiederholung des Fehlverhaltens in Kauf zu nehmen.

Sollen Störungen des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Auftraggeber Grundlage der Kündigung sein, sollte der RA, wenn es ihm zumutbar ist (nicht bei völlig haltlosen Drohungen oder Beschimpfungen des Auftraggebers), den Auftraggeber auf die drohende Kündigung hinweisen.

 

Rz. 401

Muster 8.34: Kündigungsandrohung – vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers

 

Muster 8.34: Kündigungsandrohung – vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers

Anrede,

wir kommen zurück auf die unerfreuliche Auseinandersetzung hier im Hause anlässlich Ihres Gesprächstermins am _________________________ um _________________________ Uhr. Im Laufe dieses Gesprächs äußerten Sie diverse Male herabwürdigende und beleidigende Ansichten über die Bearbeitung Ihrer Angelegenheit durch die Kanzlei.

Dieses Verhalten sorgt nicht dafür, dass das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber angenommen werden kann. Für den Wiederholungsfall teilen wir Ihnen bereits jetzt mit, dass wir das Auftragsverhältnis aufgrund Unzumutbarkeit kündigen werden und eine weitere Vertretung Ihres Anliegens durch uns nicht erfolgen wird.

Der guten Ordnung halber weisen wir daraufhin, dass eine von uns ausgesprochen Kündigung keine Auswirkung auf die bisher bereits entstandene Vergütung hätte. Ihre Verpflichtung, unsere Vergütung zu begleichen, wird durch eine Kündigung unsererseits nicht berührt.

Wir nehmen dieses Schreiben zum Anlass, Ihnen in der Anlage unsere Zwischen...

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