Rz. 577

Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entsteht eine 1,6 Verfahrensgebühr. Vom Regelungszweck entspricht die Gebühr der bereits erläuterten Verfahrensgebühr gem. Nr. 3200 VV RVG in Berufungsverfahren. Vertritt der RA mehrere Auftraggeber, ist auch diese Verfahrensgebühr gem. Nr. 1008 VV RVG erhöhungsfähig.

 

Rz. 578

Eine 1,6 Verfahrensgebühr entsteht nur in Nichtzulassungsverfahren, die nicht vor dem BGH geführt werden, z.B. Nichtzulassungsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht, BAG. Die 1,6 Verfahrensgebühr entsteht regelmäßig nicht vor Gerichten anderer Gerichtsbarkeiten (wie z.B. dem Bundessozialgericht [BSG] u.a.), wenn dort bspw. Betragsrahmengebühren vorgesehen sind.

 

Rz. 579

Ist das Verfahren vor dem BGH zu führen, regelt eine eigene Vergütungsziffer die Höhe der Verfahrensgebühr (2,3 Nr. 3508 VV RVG).

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