Rz. 241

 

Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG:

(3) Die Terminsgebühr entsteht sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für

1. die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins und
2. die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.
 

Rz. 242

Nr. 3104

 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
3104

Terminsgebühr, soweit in Nummer 3106 nichts anderes bestimmt ist

(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn

1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird,
2. nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann oder
3. das Verfahren vor dem Sozialgericht, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.

(2) Sind in dem Termin auch Verhandlungen zur Einigung über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt worden, wird die Terminsgebühr, soweit sie den sich ohne Berücksichtigung der nicht rechtshängigen Ansprüche ergebenden Gebührenbetrag übersteigt, auf eine Terminsgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht.

(3) Die Gebühr entsteht nicht, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen.

(4) Eine in einem vorausgegangenen Mahnverfahren oder vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger entstandene Terminsgebühr wird auf die Terminsgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits angerechnet.
1,2
 

Rz. 243

 

Beispiel:

Dem RA wird Prozessauftrag erteilt. Er fordert den Gegner zur Zahlung auf. Im Gespräch einigt sich der RA mit dem Gegner auf einen Vergleichsbetrag.

Vergütungsforderung des RA:

0,8 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 13, Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG

1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 13, Nr. 3104 VV RVG

1,5 Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG (ein gerichtliches Verfahren ist nicht ­anhängig).

Insgesamt 3,5 Gebühren zzgl. Nebenleistungen.

Der gleiche Sachverhalt wie oben, nur dass dem RA ein Auftrag zur vor- außergerichtlichen Tätigkeit erteilt worden ist:

1,6 Geschäftsgebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 13, Nr. 2300 VV RVG

1,5 Einigungsgebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 13, Nr. 1000 VV RVG

Insgesamt 3,1 Gebühren zzgl. Nebenleistungen.

Angemessen wäre es, wegen der stattgefundenen Besprechung den Gebührensatzrahmen der Geschäftsgebühr zu erhöhen. Keinesfalls ist jedoch eine Terminsgebühr entstanden, diese entsteht nur, wenn Klageauftrag vorgelegen hat.

 

Rz. 244

Einige (wenige und bisher auch nur Amts-) Gerichte gehen davon aus, dass der RA verpflichtet ist, seinen Mandanten über diese Kostenproblematik der Anrechnung der Geschäftsgebühr zu belehren und darauf hinzuwirken, dass dem RA sofort ein unbedingter Prozessauftrag erteilt wird. Dies ist aber gerade wegen der Möglichkeit des Entstehens der Terminsgebühr nicht uneingeschränkt zu befürworten. Die Erteilung eines unbedingten Prozessauftrags hat, wenn die Terminsgebühr entsteht, zur Folge, dass der Auftraggeber dem RA eine höhere Vergütung schuldet, als wenn nur die Geschäftsgebühr entstanden wäre.

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