Rz. 849

In vielen Fällen "beginnt" die Zwangsvollstreckung nicht in der Weise, dass sofort Zwangsmaßnahmen gegen den Schuldner eingeleitet werden. Insbes. wenn der Schuldner anwaltlich vertreten war, ist es üblich, vor Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen dem Schuldner eine letzte Frist zur Zahlung einzuräumen, bevor die Mittel der Zwangsvollstreckung ausgeschöpft werden. Immer wieder kommt es vor, dass der Schuldner zwar zahlt, aber die Vergütung für die Vollstreckungsandrohung nicht zahlt, sodass im Zweifel die Kostenfestsetzung gem. § 788 ZPO zu erfolgen hat, damit ein zur Vollstreckung geeigneter Titel über die Vollstreckungskosten ergeht.

 

Rz. 850

Für die Vollstreckungsandrohung kann der RA regelmäßig eine Vergütung verlangen. Auch hier ist ein entsprechender Auftrag des Auftraggebers Voraussetzung für die Einforderbarkeit der Vergütung. Unterscheiden müssen Sie hier erneut zwischen dem Entstehen eines Vergütungsanspruch und der Erstattungsfähigkeit von der Gegenseite. Die Vergütung für die Vollstreckungsandrohung kann entstanden sein, aber es kann an einem Erstattungsanspruch gegenüber dem Schuldner fehlen.

 

Rz. 851

Viele Kanzleien stellen dem Auftraggeber die Kosten für eine Vollstreckungsandrohung nicht in Rechnung, wenn der Gegner nicht verpflichtet ist, diese auch zu erstatten.

Damit die Vergütung für die Vollstreckungsandrohung auch von dem Schuldner zu erstatten ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge