Rz. 604

Der Unterbevollmächtigte wird eingeschaltet, wenn der RA, der den Kontakt zum Auftraggeber hat, weiterhin Prozessbevollmächtigter (oft Hauptbevollmächtigter genannt) bleibt, aber aus verschiedenen möglichen Gründen den Gerichtstermin nicht selbst wahrnimmt. Bei dieser Konstellation wäre es dem Prozessbevollmächtigten aber jederzeit möglich, den Termin selbst wahrzunehmen und rechtlich wirksame Anträge zu stellen. Der RA, der dann anstelle des Prozessbevollmächtigten den Termin wahrnimmt, tut dies auf Bitten des Prozessbevollmächtigten. Der Auftraggeber kann grds. so viele Anwälte mit seiner Vertretung beauftragen, wie er will (und bezahlen kann). Mehrere voneinander unabhängige (also nicht als Sozietät verbundene) RA haben dann einen eigenständigen und unabhängigen Vergütungsanspruch gegen den Auftraggeber. Nur in ganz wenigen Ausnahmefällen ist aber die gegnerische Prozesspartei (oder in sonstiger Dritter) verpflichtet, die Kosten für die Hinzuziehung mehrerer RA zu erstatten.

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