Rz. 532

Die Terminsgebühr in der zweiten Instanz entspricht in wesentlichen Teilen hinsichtlich der Voraussetzungen ihrer Entstehung sowie ihres Anwendungsbereichs der erstinstanzlichen Terminsgebühr.

Die Höhe der Terminsgebühr beträgt sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz grds. 1,2.

 

Rz. 533

Wird die Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, kann keine Terminsgebühr entstehen. Eine Terminsgebühr kann auch in einem solchen Fall selbstverständlich entstehen, wenn das Gericht ganz ausnahmsweise zuvor mündlich verhandelt hat.

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