Rz. 450

Auch für die Terminsgebühr gilt der Grundsatz, dass sie in jedem Rechtszug nur einmal entsteht. Auch wenn der RA an 20 Gerichtsverhandlungen teilnehmen muss, ändert dies nichts daran, dass er nur einmal die Terminsgebühr berechnen kann. Eine Terminsgebühr kann der RA darüber hinaus auch nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber fordern.

 

Rz. 451

 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
1010

Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 richten und mindestens drei gerichtliche Termine stattfinden, in denen Sachverständige oder Zeugen vernommen werden

Die Gebühr entsteht für den durch besonders umfangreiche Beweisaufnahmen anfallenden Mehraufwand.
0,3 oder bei Betragsrahmengebühren erhöhen sich der Mindest- und Höchstbetrag der Terminsgebühr um 30 %
 

Rz. 452

Eine Ausnahme wird nicht direkt durch die Terminsgebühr, sondern durch die Zusatzgebühr der Nr. 1010 VV RVG geschaffen. Der RA erhält eine Zusatzgebühr i.H.v. 0,3 für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen, wenn mindestens drei gerichtliche Termine stattfinden, in denen Sachverständige oder Zeugen vernommen werden. Bei diesen Terminen handelt es sich um Gerichtstermine i.S.d. Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG, sind jedoch die Voraussetzungen der Nr. 1010 VV RVG erfüllt, entsteht zusätzlich eine 0,3 Gebühr, bei Betragsgebühren erhöht sich der Höchstbetrag der Terminsgebühr um 30 %.

Diese Zusatzgebühr kann mehrfach entstehen, finden z.B. sechs umfangreiche Beweisaufnahmen statt, entsteht die Gebühr zweimal, diese Gebühr kann nicht nur einmal entstehen.

Die Gebühr wir allerdings geringe praktische Relevanz haben, da es im Allgemeinen unüblich ist, dass drei Beweistermine (umfangreich) stattfinden. Auch die Höhe der Gebühr bietet nicht gerade einen Anreiz, wegen dieser Gebühr die Beweisaufnahmen in die Länge zu ziehen. Hier ist der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung mit dem Auftraggeber erforderlich. Es ist ja i.d.R. vorherzusehen, in welcher Angelegenheit ein besonderer Beweisaufwand besteht, dem kann vergütungsrechtlich durch den rechtzeitigen Abschluss einer Vergütungsvereinbarung Folge geleistet werden. Es empfiehlt sich für jeden Termin eine pauschale Vergütung zu vereinbaren.

 

Rz. 453

Die Definition des Rechtszuges ergibt sich aus § 19 Abs. 1 RVG.

 

Rz. 454

Die Terminsgebühr entsprechend Vorbemerkung 3 Abs. 3 i.V.m. Nr. 3104 VV RVG entsteht:

für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin,
für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten (Orts-) Termins,
für die Mitwirkung an Besprechungen, mit welchen das Verfahren vermieden oder erledigt werden soll, ohne dass das Gericht an diesen teilnimmt. Dabei ist es unschädlich, wenn das Gericht an diesen Besprechungen teilnehmen sollte. Die Terminsgebühr entsteht auch dann.
bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung,
bei einer Protokollierung nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO.

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