Rz. 191

Beim Tod eines Gesellschafters einer OHG wird gemäß § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB die Gesellschaft nicht aufgelöst. Eine GbR wird beim Tod eines Gesellschafters gemäß § 727 Abs. 1 BGB aufgelöst, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass die Gesellschaft mit den verbliebenen Gesellschaftern fortgeführt wird (vgl. Rdn 184). Der Gesellschaftsvertrag der OHG kann auch bestimmen, dass die Beteiligung vererblich sein soll. Eventuell findet sich auch eine Klausel, dass nur bestimmte Personen im Erbfall als Nachfolger in der Gesellschaft aufgrund der Sondererbfolge zugelassen sind, z.B. nur Kinder, keine Enkel und Ehegatten, und dass jeder Gesellschafter berechtigt ist, aus diesem Kreis einen oder zwei Nachfolger auszuwählen (qualifizierte Nachfolgeklausel). Wenn der Gesellschaftsvertrag keine Nachfolgeklausel enthält (siehe Rdn 184), so kann die Beteiligung an der Personengesellschaft auch in der Weise Nachfolge werden, dass der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass der Erbe des Gesellschafters, oder einer von mehreren Miterben, von der Gesellschaft verlangen kann, in die Gesellschaft aufgenommen zu werden (gesellschaftsrechtliche Eintrittsklausel) – im Gegensatz zur erbrechtlichen Nachfolgeklausel (siehe oben und Rdn 184). Das Abfindungsguthaben, das durch den Tod und das damit verbundene Ausscheiden aus der Gesellschaft entstanden ist, wird dann als Einlage bei der Gesellschaft gutgeschrieben. Vorausgesetzt ist dabei, dass der Gesellschaftsvertrag die eintrittsberechtigte Person bezeichnet, z.B. Witwe, älteste Tochter, alle Kinder, und diese Person dann im Wege der Erbfolge, sei es aufgrund gesetzlicher, sei es aufgrund Verfügung von Todes wegen, das gesellschaftliche Abfindungsguthabens erhält.

 

Rz. 192

Bei der gesellschaftsrechtlichen Eintrittsklausel erlischt beim Tod das Mitgliedschaftsrecht des Gesellschafters einer Personengesellschaft unter Fortbestehen der Gesellschaft. Im Gesellschaftsvertrag wird nun dem Gesellschafter das Recht eingeräumt, in seiner Verfügung von Todes wegen eine oder mehrere Personen zu benennen, die das Recht haben, in die Gesellschaft nach dem Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters einzutreten; regelmäßig ist dies ein Miterbe oder ein Vermächtnisnehmer. Es handelt sich bei dieser Klausel des Gesellschaftsvertrages um einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB). Beim Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters entsteht ein Abfindungsanspruch (§ 105 Abs. 3 HGB, § 738 Abs. 1 S. 2 BGB), der in den Nachlass fällt. Der oder die Erben als Inhaber dieses Abfindungsanspruches können nun von den verbliebenen Gesellschaftern verlangen, dass bei ihrer Ausübung des Eintrittsrechtes der ererbte Abfindungsanspruch in einen Kapitalanteil umgewandelt wird. Nötigenfalls muss sich derjenige, der das Recht hat, in die Gesellschaft einzutreten, z.B. ein Vermächtnisnehmer oder einer von mehreren Miterben, von der Erbengemeinschaft – der Miterbe aufgrund von Teilungsanordnung – den Abfindungsanspruch übertragen lassen.

 

Rz. 193

Wenn nun ein Minderjähriger Miterbe eines Gesellschafters ist und nach dem Gesellschaftsvertrag das Recht hat, als Nachfolger des Verstorbenen in die Gesellschaft einzutreten: Kann nun ein Elternteil den Minderjährigen beim Eintritt in die Gesellschaft vertreten, wenn er selbst oder wenn beide Elternteile oder ein Verwandter des gesetzlichen Vertreters in gerader Linie, z.B. eine Großmutter, Mitglied der Gesellschaft ist? Nein, es stehen §§ 1629, 1795 Nr. 1 BGB bei der Ausübung des Eintrittsrechtes entgegen. Dieselbe Frage stellt sich, wenn die Eltern bereits ein anderes minderjähriges Kind als Mitglied der Gesellschaft zu vertreten haben oder in deren Vertretung die Aufnahme in die Gesellschaft zu beantragen haben (§ 181 BGB). Für jedes Kind ist ein Ergänzungspfleger (§ 1909 BGB) zu bestellen.

 

Rz. 194

Im Einzelnen: Durch den Tod des Gesellschafters scheidet dieser aus der Gesellschaft aus. Seine Beteiligung ist nicht vererblich, weil der Gesellschaftsvertrag keine Vererblichkeit der Beteiligung vorsieht. Der verstorbene Gesellschafter vererbt ein Abfindungsguthaben. Im Gesellschaftsvertrag ist bestimmt, dass der Gesellschafter in seiner Verfügung von Todes wegen einen oder mehrere Personen bestimmen kann, die ein Recht auf Aufnahme in die Gesellschaft an seiner Stelle haben.

In seiner Verfügung von Todes wegen hat der verstorbene Gesellschafter eine oder mehrere eintrittsberechtigte Personen zu Erben eingesetzt oder sie mit einem dahingehenden Vermächtnis bedacht. Diesen benannten Personen kommt aufgrund der Verfügung von Todes wegen auch das Abfindungsguthaben gegen die Gesellschaft, das durch den Tod des Gesellschafters entstanden ist, zu.

Hat der verstorbene Gesellschafter versäumt, in einer Verfügung von Todes wegen die eintrittsberechtigten Erben/Vermächtnisnehmer zu benennen (er benennt seine Witwe, nach dem Gesellschaftsvertrag darf er nur Kinder benennen), so geht die Eintrittsklausel ins Leere. Die Gesellschaft muss das Abfindungsguthaben in den gesamthänderisch ...

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