Rz. 117

Für den Abschluss des Berufsausbildungsvertrages nach § 11 Abs. 1 BBiG besteht kein Formzwang. Er kann mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden und ist auch ohne Niederschrift wirksam.[96]

 

Rz. 118

Für das Berufsausbildungsverhältnis enthält § 11 Abs. 1 BBiG eine dem § 2 Abs. 1 S. 1 NachwG vergleichbare Regelung. Hiernach hat der Ausbildende unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages den wesentlichen Inhalt des Vertrages schriftlich niederzulegen. Gem. § 11 Abs. 3 BBiG besteht ein Anspruch des Auszubildenden bzw. des gesetzlichen Vertreters auf Aushändigung einer Niederschrift. Im Unterschied zu § 2 Abs. 1 NachwG ist jedoch die Niederschrift gem. § 11 Abs. 2 BBiG von dem Ausbildenden, dem Auszubildenden und dessen gesetzlichem Vertreter zu unterzeichnen.

 

Rz. 119

Die Schriftform und das Aushändigungserfordernis haben nur deklaratorische Bedeutung und sollen den Vertragsparteien jederzeit eine Orientierung über die wechselseitigen Rechte und Pflichten ermöglichen. Außerdem dient die Niederschrift über den wesentlichen Vertragsinhalt dazu, die Überwachung der Berufsausbildung durch die zuständigen Stellen gem. § 76 BBiG und das Eintragen des Berufsausbildungsvertrages in das entsprechende Verzeichnis gem. § 35 BBiG zu gewährleisten. Ein pflichtwidriges Unterlassen ist daher gem. § 101 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 8 BBiG eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit.[97]

 

Rz. 120

Die elektronische Form ist wegen der Notwendigkeit der persönlichen Unterschrift und im Hinblick auf die entsprechende Formfunktion gem. § 2 Abs. 1 S. 3 NachwG ausgeschlossen.

[96] BAG 21.8.1997 – 5 AZR 713/96, EuZW 1998, 94; ErfK/Schlachter, § 10 BBiG Rn 3a; vgl. zur Neufassung des BBiG Natzel, DB 2005, 610; Opolony, DB 2005, 1050.
[97] Bis zum 30.12.2018 noch § 102 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 7 BBiG.

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