Rz. 134
Das Erfordernis der Schriftlichkeit des Verlangens nach Elternzeit in § 16 Abs. 1 BEEG oder der Mitteilung des Anspruchs auf Verringerung der Arbeitszeit gem. § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 BEEG bedürfen laut BAG-Rechtsprechung der Form des § 126 BGB; die Textform ist nicht ausreichend.[121]
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