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In einigen Ländern existiert neben oder an Stelle eines Unterhaltsanspruches auch ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.[32] Im türkischen Recht gibt es neben dem Anspruch auf Unterhalt einen Anspruch auf Schadensersatz von dem Ehepartner, der an der Scheidung nicht oder weniger schuld ist.[33] Er soll eine Entschädigung sein für den Verlust des Ehegatten, des Erbanspruches, des Unterhaltes und der Versorgungsaussichten. Hier erfolgt eine Einordnung in den Bereich des Unterhaltes und nicht ins Güterrecht. Sind Persönlichkeitsrechte verletzt, kann sogar ein angemessener Betrag als Schmerzensgeld nach türkischem Recht verlangt werden. Diese Ansprüche sind dem Scheidungsstatut zu unterstellen.[34]

[32] Z.B. Frankreich: Anspruch auf eine prestation compensatoire, Dänemark: für den Fall der Gütertrennung ein auf Billigkeit beruhender Ausgleichsanspruch.
[33] Vgl. Art. 174 Abs. 1 türk. ZGB
[34] Henrich, Intern. Scheidungsrecht, Rn 155.

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