Rz. 276
Möglich ist schließlich auch eine Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen nach Nr. 1010 VV. Die Höhe der Gebühr beträgt 0,3.
Rz. 277
Die Voraussetzungen der Gebühr sind
▪ | eine besonders umfangreiche Beweisaufnahme und |
▪ | mindestens drei Termine, an denen Zeugen oder Sachverständige vernommen worden sind. |
Beispiel 159: Zugewinnverfahren mit besonders umfangreicher Beweisaufnahme (I)
Im Zugewinnverfahren (Wert 200.000,00 EUR) kommt es zunächst zu einer Zeugenvernehmung. Hiernach werden mehrere Sachverständigengutachten eingeholt und in zwei Terminen gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 411 Abs. 3 ZPO die Sachverständigen angehört. Die Beweisaufnahme ist insgesamt besonders umfangreich.
Zu der Verfahrens- und Terminsgebühr aus dem Gesamtwert kommt jetzt noch eine 0,3-Zusatzgebühr nach Nr. 1010 VV aus dem Wert von 200.000,00 EUR hinzu.
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 2.616,90 EUR | |
(Wert: 200.000,00 EUR) | |||
2. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 2.415,60 EUR | |
(Wert: 200.000,00 EUR) | |||
3. | 0,3-Zusatzgebühr, Nr. 1010 VV | 603,90 EUR | |
(Wert: 200.000,00 EUR) | |||
4. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 5.656,40 EUR | ||
5. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 1.074,72 EUR | |
Gesamt | 6.731,12 EUR |
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