Rz. 276

Möglich ist schließlich auch eine Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen nach Nr. 1010 VV. Die Höhe der Gebühr beträgt 0,3.

 

Rz. 277

Die Voraussetzungen der Gebühr sind

eine besonders umfangreiche Beweisaufnahme und
mindestens drei Termine, an denen Zeugen oder Sachverständige vernommen worden sind.
 

Beispiel 159: Zugewinnverfahren mit besonders umfangreicher Beweisaufnahme (I)

Im Zugewinnverfahren (Wert 200.000,00 EUR) kommt es zunächst zu einer Zeugenvernehmung. Hiernach werden mehrere Sachverständigengutachten eingeholt und in zwei Terminen gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 411 Abs. 3 ZPO die Sachverständigen angehört. Die Beweisaufnahme ist insgesamt besonders umfangreich.

Zu der Verfahrens- und Terminsgebühr aus dem Gesamtwert kommt jetzt noch eine 0,3-Zusatzgebühr nach Nr. 1010 VV aus dem Wert von 200.000,00 EUR hinzu.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   2.616,90 EUR
  (Wert: 200.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   2.415,60 EUR
  (Wert: 200.000,00 EUR)    
3. 0,3-Zusatzgebühr, Nr. 1010 VV   603,90 EUR
  (Wert: 200.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 5.656,40 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   1.074,72 EUR
Gesamt   6.731,12 EUR

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