Rz. 107
Möglich ist schließlich auch eine Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen nach Nr. 1010 VV. Die Höhe der Gebühr beträgt 0,3.
Rz. 108
Die Voraussetzungen der Gebühr sind
▪ | eine besonders umfangreiche Beweisaufnahme und |
▪ | mindestens drei Termine, an denen Zeugen oder Sachverständige vernommen worden sind. |
Beispiel 43: Verfahren mit besonders umfangreicher Beweisaufnahme
Die Ehefrau hat die dem Ehemann gehörende Wohnung nach Rechtskraft der Scheidung zurückgegeben. Der Ehemann beantragt daraufhin Schadensersatz wegen zahlreicher Beschädigungen der Wohnung in Höhe von 15.000,00 EUR. Es kommt zunächst zu einer Zeugenvernehmung. Hiernach werden mehrere Sachverständigengutachten eingeholt und in zwei Terminen gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 411 Abs. 3 ZPO die Sachverständigen angehört. Die Beweisaufnahme ist insgesamt besonders umfangreich.
Zu der Verfahrens- und Terminsgebühr aus dem Gesamtwert kommt jetzt noch eine 0,3-Zusatzgebühr nach Nr. 1010 VV aus dem Wert von 15.000,00 EUR hinzu.
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 845,00 EUR | |
(Wert: 15.000,00 EUR) | |||
2. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 780,00 EUR | |
(Wert: 15.000,00 EUR) | |||
3. | 0,3-Zusatzgebühr, Nr. 1010 VV | 195,00 EUR | |
(Wert: 15.000,00 EUR) | |||
4. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 1.840,00 EUR | ||
5. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 349,60 EUR | |
Gesamt | 2.189,60 EUR |
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