Rz. 228

Hinzukommen kann eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV. Da hier gerichtliche Termine grundsätzlich nicht vorgesehen sind, kommt die Terminsgebühr in der Regel nur in Betracht, wenn der Anwalt eine Besprechung zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens führt (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV). Die gegenteilige Rechtsprechung,[71] wonach eine Terminsgebühr insoweit entstehen konnte, war schon immer unzutreffend und ist durch die Neufassung der Vorbem. 3 Abs. 3 VV überholt.

 

Beispiel 128: Vereinfachtes Verfahren auf Unterhaltsfestsetzung mit Besprechung

Im Januar wird vom Jugendamt zunächst ein vereinfachtes Verfahren nach §§ 249 ff. FamFG auf Festsetzung eines monatlichen Unterhalts in Höhe von 317,00 EUR (Altersstufe 2 – 105 %) ab Februar eingeleitet. Der Anwalt führt eine Besprechung mit der Behörde, worauf diese den Antrag zurücknimmt.

Zur Verfahrensgebühr kommt jetzt noch eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 i.V.m. Nr. 3104 VV hinzu.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   327,60 EUR
  (Wert: 3.804,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   302,40 EUR
  (Wert: 3.804,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 650,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   123,50 EUR
Gesamt   773,50 EUR
 

Rz. 229

Die Terminsgebühr kann auch vor Anhängigkeit neben einer 0,8-Verfahrensgebühr (Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV) entstehen.

 

Beispiel 129: Vereinfachtes Verfahren auf Unterhaltsfestsetzung, vorzeitige Erledigung

Der Anwalt erhält im Februar den Auftrag, ein vereinfachtes Verfahren nach §§ 249 ff. FamFG auf Festsetzung eines monatlichen Unterhalts in Höhe von 317,00 EUR (Altersstufe 2 – 105 %) ab März einzuleiten. Zur Einleitung des Verfahrens kommt es nicht mehr, da sich der Unterhaltsschuldner aufgrund einer Besprechung mit dem Anwalt bereit erklärt, eine entsprechende Jugendamtsurkunde erstellen zu lasen.

Jetzt entsteht zwar nur die ermäßigte 0,8-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV. Hinzu kommt jedoch eine 1,2-Terminsgebühr (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV).

 
1. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV   201,60 EUR
  (Wert: 3.804,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   302,40 EUR
  (Wert: 3.804,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 524,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   99,56 EUR
Gesamt   623,56 EUR
 

Rz. 230

Unanwendbar ist dagegen Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV. Da im vereinfachten Festsetzungsverfahren eine mündliche Verhandlung nicht einmal vorgesehen, geschweige denn vorgeschrieben ist, entsteht folglich keine Terminsgebühr bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren oder bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs (siehe Rdn 231).

[71] OLG Brandenburg AGS 2009, 107 = OLGR 2009, 360 = FamRZ 2009, 1089.

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