Rz. 222

Unter den Voraussetzungen der §§ 249 ff. FamFG[69] kann das minderjährige Kind, das mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt, im vereinfachten Verfahren seinen Unterhalt festsetzen lassen. Die Gebühren richten sich nach den Nrn. 3100 ff. VV. Hinzukommen kann eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV). Eine Unterscheidung, ob der Anwalt den Antragsteller oder den Antragsgegner vertritt, wird hier – im Gegensatz zum Mahnverfahren – nicht vorgenommen.

[69] Früher §§ 645 ff. ZPO.

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