Rz. 1

Die Vergütung in Familienstreitsachen richtet sich nach Teil 3 VV. Erstinstanzlich gelten die Nrn. 3100 ff. VV.

 

Rz. 2

In Beschwerdeverfahren gegen Endentscheidungen wegen des Hauptgegenstands gelten gem. Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) VV die Gebühren eines Berufungsverfahrens (Nrn. 3200 ff. VV).

 

Rz. 3

In Rechtsbeschwerdeverfahren gegen Endentscheidungen wegen des Hauptgegenstands gelten gem. Vorbem. 3.2.2 Nr. 1 Buchst. a) VV die Gebühren eines Revisionsverfahrens (Nrn. 3206 ff. VV).

 

Rz. 4

Für sonstige Beschwerden bleibt es dagegen bei den Nrn. 3500, 3513 VV, also insbesondere für Beschwerden gegen Kostenentscheidungen,[1] Beschwerden im Richterablehnungsverfahren oder gegen sonstige Neben- oder Zwischenentscheidungen. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 23 Abs. 2 S. 1 RVG und ist nach § 33 RVG auf Antrag festzusetzen, da im gerichtlichen Verfahren keine von einem Wert abhängigen Gebühren erhoben werden.

 

Beispiel 1: Beschwerde gegen Kostenentscheidung

Nach übereinstimmender Erledigungserklärung legt das Gericht im Verfahren auf Zugewinnausgleich gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 91a ZPO die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auf. Dagegen erhebt sein Anwalt gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. §§ 91a Abs. 2, 567 ZPO sofortige Beschwerde zum OLG. Der Gegenstandswert beträgt 5.000,00 EUR.

Es gilt nicht Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) VV, sondern Teil 3 Abschnitt 5 VV. Abzurechnen ist nach den Gebühren der Nr. 3500 ff. VV.

 
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV   151,50 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 171,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   32,59 EUR
Gesamt   204,09 EUR
 

Rz. 5

Im Übrigen gelten die Allgemeinen Gebühren nach Teil 1 VV. Insbesondere kann der Anwalt grundsätzlich in allen Angelegenheiten eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV verdienen.

 

Rz. 6

Theoretisch kommt auch die Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen (Nr. 1010 VV) in Betracht. In der Praxis hat diese Gebühr jedoch kaum Bedeutung, allenfalls in Verfahren auf Zugewinnausgleich und gegebenenfalls in sonstigen Familienstreitsachen nach § 266 Abs. 1 FamFG.

 

Rz. 7

Die Auslagen richten sich nach Teil 7 VV. Der Anwalt erhält auch hier

Dokumentenpauschalen nach Nr. 7000 VV,
Ersatz seiner Post- und Telekommunikationsentgelte, wahlweise konkret (Nr. 7001 VV) oder pauschal (Nr. 7002 VV),
Reisekosten (Nrn. 7003–7006 VV),
Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV) und
anteilige Versicherungsprämie (Nr. 7007 VV[2]) und
Ersatz sonstiger Aufwendungen (Vorbem. 7 Abs. 1 VV i.V.m. §§ 675, 670 BGB).
 

Rz. 8

Im Übrigen sind die sonstigen Gebührentatbestände des Vergütungsverzeichnisses auch in Familienstreitsachen anzuwenden.

 

Rz. 9

So gelten für Terminsvertreter, Verkehrsanwalt und Vertreter in Einzeltätigkeiten die Nrn. 3400 ff. VV.

 

Rz. 10

Ein Verkehrsanwalt erhält für seine Tätigkeit eine Gebühr in Höhe der Gebühr des Verfahrensbevollmächtigten, höchstens jedoch eine 1,0-Verfahrensgebühr. Der vor Ort tätige Verfahrensbevollmächtigte erhält seine gewöhnliche Vergütung.

 

Beispiel 2: Verkehrsanwalt im erstinstanzlichen Verfahren

In einem Rechtsstreit vor dem FamG Hamburg über eine Forderung auf Zugewinnausgleich von 10.000,00 EUR beauftragt die in München ansässige Antragstellerin einen ortsansässigen Anwalt, der den Verkehr mit dem Hamburger Verfahrensbevollmächtigten führen soll.

Die Vergütung des Verfahrensbevollmächtigten richtet sich nach den Nrn. 3100, 3104 VV.

Der Verkehrsanwalt erhält eine Gebühr in Höhe der Verfahrensgebühr des Verfahrensbevollmächtigten nach Nr. 3100 VV, allerdings begrenzt auf 1,0 (Nr. 3400 VV).

 
I. Verfahrensbevollmächtigter
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   725,40 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   669,60 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.415,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   268,85 EUR
Gesamt   1.683,85 EUR
II. Verkehrsanwalt
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nrn. 3400, 3100 VV   558,00 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 578,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   109,82 EUR
Gesamt   687,82 EUR
 

Rz. 11

Ein Terminsvertreter erhält nach Nr. 3401 VV zunächst einmal eine Verfahrensgebühr in Höhe der Hälfte der Verfahrensgebühr, die dem Verfahrensbevollmächtigten entsteht bzw. ihm entstehen würde. Zu fragen ist also danach, welche Verfahrensgebühr ein Verfahrensbevollmächtigter erhält oder erhalten würde. Hiervon erhält dann der Terminsvertreter die Hälfte. Eine Begrenzung ist hier im Gegensatz zu Nr. 3400 VV nicht vorgesehen. Erstinstanzlich entsteht also regelmäßig eine 0,65-Verfahrensgebühr.

 

Rz. 12

Erledigt sich der Auftrag vorzeitig, so reduziert sich die Verfahrensgebühr der Nr. 3401 VV nach Nr. 3405 Nr. 2 VV auf 0,5. Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich diese Gebühr wiederum um 0,3 je weiteren Auftraggeber (Nr. 1008 VV), höchstens um 2,0.

 

Rz. 13

Neben der Verfahrensgebühr erhält der...

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