Rz. 240

Im Gegensatz zum früheren Recht ist eine vereinfachte Abänderung nicht mehr vorgesehen. Daher ist auch der gesonderte Gebührentatbestand der Nr. 3331 VV a.F. entfallen. Möglich ist nur ein Abänderungsverfahren nach § 240 FamFG. In diesem Verfahren erhält der Anwalt wiederum die Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 1 VV. Abzurechnen ist wie in einem Abänderungsverfahren nach § 238 FamFG (siehe Rdn 139 ff.). Eine Anrechnung der im vereinfachten Verfahren angefallenen Gebühren ist in diesem Fall nicht vorgesehen, da es sich bei einem Abänderungsverfahren nicht um das nachfolgende streitige Verfahren handelt.

 

Beispiel 136: Vereinfachtes Festsetzungsverfahren und nachfolgendes Abänderungsverfahren

Zunächst war ein vereinfachtes Verfahren nach §§ 249 ff. FamFG auf Festsetzung zukünftigen monatlichen Unterhalts in Höhe von 376,00 EUR (Altersstufe 2 – 120 %) eingeleitet worden, das mit einem Festsetzungsbeschluss endete. Später wird wegen veränderter wirtschaftlicher Umstände die zukünftige Abänderung auf monatlich 337,00 EUR (Altersstufe 2 – 110 %) beantragt und ein entsprechendes Abänderungsverfahren nach § 240 FamFG durchgeführt.

Im vereinfachten Festsetzungsverfahren ist abzurechnen nach dem Wert von 12 x 376,00 EUR = 4.512,00 EUR. Das Abänderungsverfahren richtet sich nach dem abzuändernden Betrag, also (12 x [376,00 EUR – 337,00 EUR] = 39,00 EUR =) 468,00 EUR.

 
I. Vereinfachtes Verfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   393,90 EUR
  (Wert: 4.512,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 413,90 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   78,64 EUR
Gesamt   492,54 EUR
II. Abänderungsverfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   58,50 EUR
  (Wert: 468,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   54,00 EUR
  (Wert: 468,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 132,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   25,18 EUR
Gesamt   157,68 EUR

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