Rz. 375

Kommt es im Beschwerdeverfahren zu einer Einigung, entsteht eine 1,3-Einigungsgebühr nach Nr. 1004 VV (Anm. Abs. 2 zu Nr. 1004 VV).

 

Beispiel 212: Beschwerde mit Einigung

Gegen die Entscheidung des FamG über rückständigen Unterhalt in Höhe von 3.000,00 EUR erhebt der Ehemann Beschwerde zum OLG, über die in der mündlichen Verhandlung eine Einigung getroffen wird.

Zu den Gebühren der Nrn. 3200 ff. VV kommt jetzt noch eine 1,3-Einigungsgebühr (Anm. Abs. 2 zu Nr. 1004 VV) hinzu.

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b), Nr. 3200 VV   321,60 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b), Nr. 3202 VV   241,20 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
3. 1,3-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1004 VV   261,30 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 844,10 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   160,38 EUR
Gesamt   1.004,48 EUR
 

Rz. 376

Wird eine Einigung auch über nicht anhängige Gegenstände geschlossen, entsteht aus dem Mehrwert eine 1,5-Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV). Hinzu kommt eine 1,1-Verfahrensdifferenzgebühr (Nr. 3201 VV). Zu beachten ist jeweils § 15 Abs. 3 RVG. Darüber hinaus erhöht sich der Gegenstandswert der Terminsgebühr.

 

Beispiel 213: Beschwerde mit Einigung auch über nicht anhängige Gegenstände

Das FamG hat den Antragsgegner zur Zahlung von 15.000,00 EUR Zugewinnausgleich verpflichtet. Dagegen legt er Beschwerde ein. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem OLG vergleichen sich die Beteiligten auch über Gesamtschuldnerausgleichsansprüche in Höhe von weiteren 5.000,00 EUR.

Die 1,6-Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV) entsteht aus dem Wert der anhängigen 15.000,00 EUR. Hinzu kommt unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG eine 1,1-Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3201 VV aus weiteren 5.000,00 EUR.

Die Terminsgebühr entsteht aus dem Gesamtwert von 20.000,00 EUR.

Die 1,3-Einigungsgebühr (Nrn. 1000, 1004 VV) entsteht aus dem Wert der anhängigen 15.000,00 EUR. Hinzu kommt unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG eine 1,5-Einigunggebühr nach Nr. 1000 VV aus 5.000,00 EUR.

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV 1.040,00 EUR  
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
2. 1,1-Verfahrensgebühr, Nrn. 3200, 3201 VV 333,30 EUR  
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
 

gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als

1,6 aus 20.000,00 EUR
  1.187,20 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV
  (Wert: 20.000,00 EUR)   890,40 EUR
4. 1,3-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1004 VV
  (Wert: 15.000,00 EUR) 845,00 EUR  
5. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV
  (Wert: 5.000,00 EUR) 454,50 EUR  
 

gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als

1,5 aus 20.000,00 EUR
  1.113,00 EUR
6. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 3.210,60 EUR  
7. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   610,01 EUR
Gesamt   3.820,61 EUR
 

Rz. 377

Einigen sich die Anwälte im Beschwerdeverfahren außerhalb des Termins zur mündlichen Verhandlung, greift wiederum Nr. 3201 Nr. 1 VV. Die Verfahrensgebühr aus dem Mehrwert entsteht – unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG – nur zu 1,1. Hinzu kommt ebenso die 1,2-Terminsgebühr aus dem Gesamtwert (Anm. Abs. 1 zur Nr. 3202, Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV).

 

Beispiel 214: Beschwerde mit Einigung auch über nicht anhängige Gegenstände außerhalb eines gerichtlichen Termins

Das FamG hat den Antragsgegner zur Zahlung von 15.000,00 EUR Zugewinnausgleich verpflichtet. Dagegen legt der Beklagte Beschwerde ein. Nach einer telefonischen Besprechung der Anwälte einigen sich die Beteiligten unter Mitwirkung ihrer Anwälte über die Zugewinnausgleichsforderung sowie über weitergehende nicht anhängige 5.000,00 EUR Gesamtschuldnerausgleichsansprüche.

Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge