Rz. 126

Wird der Unterhalt dynamisiert geltend gemacht (§§ 1612a bis 1612c BGB), ist anders zu rechnen als beim bezifferten Unterhalt. Hier ist § 51 Abs. 1 S. 2 FamGKG einschlägig. Maßgebend ist danach der zwölffache Betrag des verlangten prozentualen Mindestunterhalts, wie er sich nach der zum Zeitpunkt der Einreichung maßgebenden Altersstufe berechnet, es sei denn, es wird Unterhalt für einen geringeren Zeitraum verlangt. Anzurechnendes Kindergeld ist abzuziehen.[29]

 

Beispiel 55: Antrag auf zukünftigen Unterhalt

Das minderjährige Kind ist bei Einreichung des Antrags im Dezember 2017 zehn Jahre alt. Es beantragt, den Vater, ab Januar 2018 zur Zahlung eines Mindestunterhalts in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts nach der jeweiligen Altersstufe zu verpflichten.

Es gelten die auf die Antragseinreichung folgenden zwölf Monate nach der im Dezember 2017 geltenden Düsseldorfer Tabelle, also 12 x 297,00 EUR = 3.564,00 EUR.

 

Rz. 127

Soweit Unterhalt für einen geringeren Zeitraum als ein Jahr verlangt wird, ist der geringere Zeitraum maßgebend.

 

Beispiel 56: Antrag auf zukünftigen Unterhalt, geringere Zeit als ein Jahr

Das minderjährige Kind (17 Jahre) beantragt im Dezember 2017, den Vater ab Januar 2018 bis August 2018 zur Zahlung eines Mindestunterhalts in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts nach der jeweiligen Altersstufe zu verpflichten.

Es gelten die auf die Antragseinreichung folgenden acht Monate nach der im Dezember 2014 geltenden Düsseldorfer Tabelle, also 8 x 364,00 EUR = 2.912,00 EUR.

 

Rz. 128

Nachfolgende Veränderungen in der Altersstufe sind hier nicht zu beachten. Die Berechnung des Verfahrenswerts ist der Betrag der "zu diesem Zeitpunkt (Antragstellung) maßgebenden Altersstufe".

 

Beispiel 57: Antrag auf zukünftigen Unterhalt, wechselnde Altersstufen

Das minderjährige Kind war bei Einreichung des Antrags im Oktober 2017 elf Jahre alt. Es wird im April 2018 zwölf Jahre alt. Es hatte beantragt, den Vater ab November 2017 zur Zahlung eines Mindestunterhalts in Höhe von 120 % nach der jeweiligen Altersstufe zu verpflichten.

Der bei Antragseinreichung maßgebliche Betrag ist mit 12 zu multiplizieren. Die Änderung der Altersklasse spielt hier keine Rolle:

 
(November 2014–Oktober 2015) 12 x 376,00 EUR 4.512,00 EUR
 

Rz. 129

Auch nachträgliche Änderungen des Mindestunterhalts haben hier keinen Einfluss auf den Wert.

 

Beispiel 58: Antrag auf zukünftigen Unterhalt, Änderung des Mindestunterhalts

Das minderjährige Kind war bei Einreichung des Antrags im August 2016 neun Jahre alt. Es hatte beantragt, den Vater ab September 2016 zur Zahlung eines Mindestunterhalts in Höhe von 120 % nach der jeweiligen Altersstufe zu verpflichten.

Ungeachtet dessen, dass zum Januar des Folgejahres 2017 die Mindestunterhaltsbeträge (§ 1612a BGB i.V.m. § 32 Abs. 6 EStG) angehoben worden sind, bleibt es dabei, dass die bei Einreichung geltenden Beträge anzusetzen sind. Die Anhebung der Mindestbeträge und damit die Veränderung der Düsseldorfer Tabelle haben hier keinen Einfluss auf den Verfahrenswert. Es gilt daher ein Wert in Höhe von

 
12 x 345,00 EUR 4.140,00 EUR
[29] OLG München AGS 2005, 165 = FamRZ 2005, 1766 = FamRB 2005, 106; OLG Köln FamRZ 2002, 684 = JAmt 2002, 272 (unter Aufgabe seiner früheren gegenteiligen Rspr in AGS 2002, 178 = EzFamR aktuell 2001, 121 = FamRZ 2001, 778 und 1384 = OLGR 2001, 224); AG Groß-Gerau FamRZ 2001, 432.

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