Rz. 55

Der Anwalt erhält für das Betreiben des Geschäfts (Vorbem. 3 Abs. 2 VV) zunächst eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV, die sich unter den Voraussetzungen der Nr. 3101 Nr. 1 u. 2 VV auf 0,8 ermäßigt. Der Ermäßigungstatbestand der Nr. 3101 Nr. 3 VV ist unanwendbar.

 

Beispiel 7: Gerichtliches Verfahren ohne Termin

Der Anwalt beantragt für die Ehefrau vom Ehemann einen Verfahrenskostenvorschuss in Höhe von 2.621,70 EUR für ein beabsichtigtes erstinstanzliches Unterhaltsverfahren. Nach Zustellung des Antrags zahlt der Ehemann, sodass das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wird und das Gericht dem Ehemann die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Der Anwalt erhält lediglich eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   261,30 EUR
  (Wert: 2.621,70 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 281,30 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   53,45 EUR
Gesamt   334,75 EUR
 

Rz. 56

Ist vorgerichtlich eine Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) angefallen, so ist diese hälftig, höchstens zu 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen (Vorbem. 3 Abs. 4 VV).

 

Beispiel 8: Gerichtliches Verfahren mit vorausgegangener außergerichtlicher Vertretung

Die Ehefrau macht gegenüber dem Ehemann außergerichtlich erfolglos und anschließend im gerichtlichen Verfahren einen Verfahrenskostenvorschuss in Höhe von 2.621,70 EUR für ein beabsichtigtes erstinstanzliches Unterhaltsverfahren geltend. Über den Antrag wird mündlich verhandelt.

Der Anwalt erhält neben der 1,3-Geschäftsgebühr eine 1,3-Verfahrensgebühr, auf die die Geschäftsgebühr hälftig anzurechnen ist, und eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.

 
I. Außergerichtliche Tätigkeit    
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   261,30 EUR
  (Wert: 2.621,70 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 281,30 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   53,45 EUR
Gesamt   334,75 EUR
II. Gerichtliche Tätigkeit    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   261,30 EUR
  (Wert: 2.621,70 EUR)    
2.

gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen,

0,65 aus 2.621,70 EUR
  – 130,65 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   241,20 EUR
  (Wert: 2.621,70 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 391,85 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   74,45 EUR
Gesamt   466,30 EUR
 

Rz. 57

Kommt es zu einem gerichtlichen Termin oder einer Besprechung i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV, entsteht für den beteiligten Anwalt eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.

 

Beispiel 9: Gerichtliches Verfahren mit Termin

Die Ehefrau beantragt vom Ehemann einen Verfahrenskostenvorschuss in Höhe von 2.621,70 EUR für ein beabsichtigtes erstinstanzliches Unterhaltsverfahren. Über den Antrag wird mündlich verhandelt.

Der Anwalt erhält jetzt neben der 1,3-Verfahrensgebühr eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   261,30 EUR
  (Wert: 2.621,70 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   241,20 EUR
  (Wert: 2.621,70 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 522,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   99,28 EUR
Gesamt   621,78 EUR
 

Rz. 58

Die Terminsgebühr kann darüber hinaus auch dann entstehen, wenn im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, wenn ein Anerkenntnisbeschluss nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 307 ZPO ergeht oder die Beteiligten einen schriftlichen Vergleich schließen (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV), da ein gerichtlicher Termin i.S.d. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV vorgeschrieben ist (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 128 Abs. 1 ZPO).

 

Beispiel 10: Gerichtliches Verfahren mit Anerkenntnisbeschluss

Die Ehefrau beantragt vom Ehemann einen Verfahrenskostenvorschuss in Höhe von 2.621,70 EUR für ein beabsichtigtes erstinstanzliches Unterhaltsverfahren. Der Antragsgegner erkennt die Forderung an, sodass ohne mündliche Verhandlung ein Anerkenntnisbeschluss nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 307 ZPO ergeht.

Der Anwalt erhält auch jetzt neben der 1,3-Verfahrensgebühr eine 1,2-Terminsgebühr (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV). Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 9.

 

Rz. 59

Auch eine Ermäßigung nach Nr. 3105 VV kann eintreten, da eine Versäumnisentscheidung möglich ist.

 

Beispiel 11: Gerichtliches Verfahren mit Versäumnisbeschluss

Die Ehefrau beantragt vom Ehemann einen Verfahrenskostenvorschuss in Höhe von 2.621,70 EUR für ein beabsichtigtes erstinstanzliches Unterhaltsverfahren. Im Termin zur mündlichen Verhandlung erscheint der Antragsgegner nicht, sodass auf Antrag des Anwalts der Antragstellerin ein Versäumnisbeschluss ergeht.

Der Anwalt erhält jetzt neben der 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3105 VV nur eine 0,5-Terminsgebühr.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   261,30 EUR
  (Wert: 2.621,70 EUR)    
2. 0,5-Terminsgebühr, Nr. 3104, 3105 VV   100,50 EUR
  (Wert: 2.621,70 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 381,80 EUR  
4. 19...

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