Rz. 234

Wird anschließend nach § 255 FamFG die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt, stellt dieses Verfahren nach § 17 Nr. 3 RVG eine neue Angelegenheit dar, in der die Gebühren der Nrn. 3100 ff. VV erneut entstehen. Auch die Auslagen entstehen gesondert; insbesondere entsteht eine gesonderte Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV.

 

Rz. 235

Allerdings wird die Verfahrensgebühr des vereinfachten Verfahrens gem. Anm. Abs. 1 zu Nr. 3100 VV auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden streitigen Verfahrens angerechnet.

 

Rz. 236

Auch eine im vereinfachten Verfahren angefallene Terminsgebühr ist anzurechnen (Anm. Abs. 4 zu Nr. 3104 VV).

 

Rz. 237

Zu beachten ist, dass es für die Berechnung der bei Einreichung fälligen Beträge im Falle der des streitigen Verfahrens nicht auf den Zeitpunkt der Beantragung des streitigen Verfahrens ankommt, sondern auf den Zeitpunkt der Einreichung des Festsetzungsantrags.[72]

 

Beispiel 133: Vereinfachtes Verfahren auf Unterhaltsfestsetzung und nachfolgendes streitiges Verfahren

Im Januar wird zunächst ein vereinfachtes Verfahren nach §§ 249 ff. FamFG auf Festsetzung eines monatlichen Unterhalts in Höhe von 317,00 EUR (Altersstufe 2 – 105 %) ab Februar eingeleitet. Der Unterhaltsschuldner erhebt Einwendungen, sodass nach § 255 FamFG das streitige Verfahren durchgeführt wird.

Für das vereinfachte Unterhaltsfestsetzungsverfahren entsteht die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Die Tätigkeit im nachfolgenden streitigen Verfahren ist nach § 17 Nr. 3 RVG eine neue Angelegenheit, so dass der Anwalt dort die Gebühren nach Nrn. 3100 ff. VV erneut erhält. Zu beachten ist die Anrechnungsbestimmung aus Anm. Abs. 1 zu Nr. 3100 VV.

 
I. Vereinfachtes Verfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   327,60 EUR
  (Wert: 3.804,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 347,60 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   66,04 EUR
Gesamt   413,64 EUR
II. Streitiges Verfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   327,60 EUR
  (Wert: 3.804,00 EUR)    
2.

gem. Anm. Abs. 1 zu Nr. 3100 VV anzurechnen,

1,3 aus 3.804,00 EUR
  – 327,60 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   302,40 EUR
  (Wert: 3.804,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 322,40 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   61,26 EUR
Gesamt   383,66 EUR
 

Rz. 238

Auch eine im vereinfachten Verfahren angefallene Terminsgebühr ist anzurechnen (Anm. Abs. 4 zu Nr. 3104 VV).

 

Beispiel 134: Vereinfachtes Verfahren mit Termin und nachfolgendes streitiges Verfahren

Wie vorangegangenes Beispiel 133; jedoch hatten die Beteiligten im vereinfachten Verfahren außergerichtlich eine Besprechung geführt.

Im vereinfachten Festsetzungsverfahren ist jetzt auch eine Terminsgebühr angefallen. Diese ist jedoch gem. Anm. Abs. 4 zu Nr. 3104 VV auf die Verfahrensgebühr des streitigen Verfahrens anzurechnen.

 
I. Vereinfachtes Verfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   327,60 EUR
  (Wert: 3.804,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   302,40 EUR
  (Wert: 3.804,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 650,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   123,50 EUR
Gesamt   773,50 EUR
II. Streitiges Verfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   327,60 EUR
  (Wert: 3.804,00 EUR)    
2.

gem. Anm. Abs. 1 zu Nr. 3100 VV anzurechnen,

1,3 aus 3.804,00 EUR
  – 327,60 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   302,40 EUR
  (Wert: 3.804,00 EUR)    
4.

gem. Anm. Abs. 4 zu Nr. 3104 VV

anzurechnen, 1,2 aus 3.804,00 EUR
  – 302,40 EUR
5. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 20,00 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   3,80 EUR
Gesamt   23,80 EUR
 

Rz. 239

Bei der Anrechnung ist zu beachten, dass das nachfolgende gerichtliche Verfahren u.U. einen geringeren Wert haben kann, sodass auch nur teilweise angerechnet wird.

 

Beispiel 135: Vereinfachtes Verfahren und nachfolgendes streitiges Verfahren mit geringerem Wert

Im Januar wird zunächst ein vereinfachtes Verfahren nach §§ 249 ff. FamFG auf Festsetzung eines monatlichen Unterhalts in Höhe von 376,00 EUR (Altersstufe 2 – 120 %) ab Februar eingeleitet. Der Unterhaltsschuldner erkennt Unterhalt in Höhe von 337,00 EUR (Altersstufe 2 – 110 %) an und erhebt im Übrigen Einwendungen, sodass nach § 255 FamFG das streitige Verfahren durchgeführt wird.

Im vereinfachten Festsetzungsverfahren ist nach dem Wert von 12 x 376,00 EUR = 4.512,00 EUR abzurechnen. Das streitige Verfahren hat jetzt jedoch nur noch einen Verfahrenswert in Höhe von (12 x [376,00 EUR – 337,00 EUR] = 39,00 EUR =) 468,00 EUR. Nur nach diesem Wert wird angerechnet.

 
I. Vereinfachtes Verfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   393,90 EUR
  (Wert: 4.512,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 413,90 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   78,64 EUR
Gesamt   492,54 EUR
II. Streitiges Verfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   58,50 EUR
  (Wert: 468,00 EUR)    
2.

gem. Anm. Abs....

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge