Rz. 40
Sonstige Güterrechtssachen als Familienstreitsachen – ausgenommen Verfahren auf Zugewinn (siehe Rdn 241 ff.) – sind Verfahren, die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht betreffen (§ 261 Abs. 1 FamFG).Hierzu zählen folgende Verfahren
▪ | Ansprüche aus der Gütergemeinschaft nach §§ 1416 ff. BGB
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▪ | Ansprüche aus der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft nach §§ 39, 40 ff. FGB/DDR | ||||||||||||||||||||||||||||||
▪ | Ansprüche aufgrund eines ausländischen Güterstands. |
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