Rz. 6

Mit § 14 VVG n.F. regelt der Gesetzgeber lediglich die Fälligkeit von Geldleistungen. Der speziellere § 187 VVG n.F. lässt die Art der Leistungserbringung offen. So steht einer Anwendung der Vorschrift auf versicherte Assistance- und Serviceleistungen (vgl. § 5 Rn 428 ff.) oder praktische Hilfeleistungen (vgl. § 5 Rn 402 ff.) grundsätzlich nichts entgegen. Dennoch findet diese Regelung hier keine Anwendung. Bei diesen Leistungsarten kommt es naturgemäß auf eine schnellstmögliche Umsetzung der Dienstleistung an, so dass es keinen Sinn ergeben würde, dem VR zur Leistungserbringung zwei Wochen Zeit einzuräumen. Mit der Schadenmeldung und der Geltendmachung der Leistung hat der VN seine Mitwirkungshandlungen zunächst erbracht und die Veranlassung der Service- bzw. Hilfeleistung des VR wird damit direkt fällig. Hierbei sind allerdings "Rüstzeiten" von 1–2 Werktagen zu berücksichtigen. Sind weitere Angaben des VN für die tatsächliche Leistungserbringung notwendig, tritt die Fälligkeit erst dann ein, wenn der VN dem VR die entsprechenden Angaben gemacht hat, § 187 VVG n.F. analog.

Verzögert sich die Leistung des VR und hat er dies auch zu vertreten, so ist er wegen der verspäteten Vornahme oder wegen des späteren Beginns der Leistung zum Schadenersatz verpflichtet.

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