Rz. 97

Muster 8.34: Schriftsatz als Reaktion auf eine Beschwerde

 

Muster 8.34: Schriftsatz als Reaktion auf eine Beschwerde

An das[53]

Oberlandesgericht _________________________

Az. _________________________

In der Nachlasssache _________________________, verstorben am _________________________, beantrage ich namens und im Auftrag des Beteiligten zu 2:

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird zurückgewiesen.
II. Dem Beteiligten zu 1 sind die Kosten der Beschwerde aufzuerlegen. Der Beteiligte zu 1 hat dem Beteiligten zu 2 die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

Begründung:

Eine Vernehmung des Chefarztes des Krankenhauses war im Rahmen der dem Gericht obliegenden Amtsermittlungspflicht, § 26 FamFG, nicht geboten. Das Amtsgericht durfte davon ausgehen, dass der Zeuge keine eigenen Kenntnisse über einen Schlaganfall des Erblassers vor Errichtung des Testaments hatte.

Für das Amtsgericht bestand auch kein Anlass, weitere Ermittlungen durchzuführen. Dass eine Ärztin des Krankenhauses berichten könne, die als Zeuginnen vernommenen Schwestern hätten ihr von einem Schlaganfall des Erblassers berichtet, hat der Beteiligte zu 1 erst im Verfahren der weiteren Beschwerde vorgebracht. Auch die Behauptung, der Chefarzt des Krankenhauses habe einer weiteren Zeugin gegenüber von einem Schlaganfall des Erblassers gesprochen, wurde erstmals in der Begründung der weiteren Beschwerde aufgestellt. Von einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht des Amtsgerichts durch eine unterlassene Vernehmung dieser Zeuginnen kann daher nicht die Rede sein. Eine Vernehmung durch das Gericht der weiteren Beschwerde ist ebenso wenig zulässig wie die Beiziehung der Krankenunterlagen. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen obliegt dem Gericht der Tatsacheninstanz. Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Amtsgericht den vernommenen Schwestern geglaubt hat, sie hätten keine Kenntnis von einem Schlaganfall des Erblassers.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.

(Rechtsanwalt)

[53] Sachverhalt nach BayObLG NJW 1992, 55.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge