Rz. 102

Zwischenentscheidungen sind nur anfechtbar, soweit das FamFG eine Anfechtbarkeit ausdrücklich vorsieht. So ist z.B. die Anordnung des persönlichen Erscheinens unter Androhung von Zwangsmitteln mit der Beschwerde angreifbar.[56]

[56] BayObLGZ 1990, 37.

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