Rz. 67
Zuständig für die Einziehung eines Erbscheins ist das Nachlassgericht, das den Erbschein erteilt hat.[36] Dies gilt sowohl für die örtliche, die internationale als auch die funktionelle Zuständigkeit. Insoweit ist der Richter, der einen Erbschein erteilt hat, auch für das Einziehungsverfahren zur Entscheidung berufen, § 16 Abs. 1 Nr. 7 RPflG. Hat ein örtlich unzuständiges Gericht einen Erbschein erteilt, so ist es für das Einziehungsverfahren gleichwohl zuständig. Würde die Einziehung beim tatsächlich zuständigen Gericht "beantragt" (angeregt) werden, so wäre dieses verpflichtet, den Vorgang an das Gericht, das den Erbschein erteilt hat, weiterzuleiten.[37] Eine diesbezügliche Verweisung nach § 3 FamFG ist gegebenenfalls anzuregen.
Rz. 68
Muster 8.22: Antrag auf Verweisung an das zuständige Amtsgericht
Muster 8.22: Antrag auf Verweisung an das zuständige Amtsgericht
An das
Amtsgericht
– Nachlassgericht –
_________________________
Nachlasssache _________________________
Az. _________________________
Einziehung des Erbscheins
Nachdem der Erbschein vom örtlich unzuständigen Amtsgericht _________________________ erteilt worden ist, rege ich an, das Einziehungsverfahren gemäß § 3 FamFG an das gemäß § 2361 BGB zuständige Nachlassgericht _________________________ zu verweisen.
(Rechtsanwalt)
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen