Rz. 67

Zuständig für die Einziehung eines Erbscheins ist das Nachlassgericht, das den Erbschein erteilt hat.[36] Dies gilt sowohl für die örtliche, die internationale als auch die funktionelle Zuständigkeit. Insoweit ist der Richter, der einen Erbschein erteilt hat, auch für das Einziehungsverfahren zur Entscheidung berufen, § 16 Abs. 1 Nr. 7 RPflG. Hat ein örtlich unzuständiges Gericht einen Erbschein erteilt, so ist es für das Einziehungsverfahren gleichwohl zuständig. Würde die Einziehung beim tatsächlich zuständigen Gericht "beantragt" (angeregt) werden, so wäre dieses verpflichtet, den Vorgang an das Gericht, das den Erbschein erteilt hat, weiterzuleiten.[37] Eine diesbezügliche Verweisung nach § 3 FamFG ist gegebenenfalls anzuregen.

 

Rz. 68

Muster 8.22: Antrag auf Verweisung an das zuständige Amtsgericht

 

Muster 8.22: Antrag auf Verweisung an das zuständige Amtsgericht

An das

Amtsgericht

– Nachlassgericht –

_________________________

Nachlasssache _________________________

Az. _________________________

Einziehung des Erbscheins

Nachdem der Erbschein vom örtlich unzuständigen Amtsgericht _________________________ erteilt worden ist, rege ich an, das Einziehungsverfahren gemäß § 3 FamFG an das gemäß § 2361 BGB zuständige Nachlassgericht _________________________ zu verweisen.

(Rechtsanwalt)

[36] BayObLGZ 1977, 59; BayObLGZ1981, 147.
[37] Vgl. Kroiß, Zuständigkeitsprobleme, S. 123.

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