Rz. 5

Sachlich zuständig ist das Amtsgericht als Nachlassgericht, § 2353 BGB, § 23a Abs. 2 Nr. 2 GVG, § 342 Abs. 1 Nr. 6 FamFG. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, § 343 FamFG. Die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts unterliegt in vollem Umfang der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht.[10]

Die funktionelle Zuständigkeit beurteilt sich danach, ob eine letztwillige Verfügung vorliegt. Der Rechtspfleger ist zur Entscheidung bei gesetzlicher Erbfolge berufen, während dem Richter die Prüfung bei letztwilligen Verfügungen obliegt, §§ 3 Nr. 2 lit. c, 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG. Darüber hinaus ist der Richter noch für die Erteilung von gegenständlich beschränkten Erbscheinen nach § 352c FamFG bzw. wenn die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt, zuständig.

[10] OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 192.

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