Rz. 2

Entsprechend einer Grundbucheintragung kommt auch dem erteilten Erbschein eine Vermutungswirkung nach § 2365 BGB zu: Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher im Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zusteht und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt ist. Als Beschränkungen kommen in Betracht die Nacherbfolge, § 352b Abs. 1 FamFG, und die Testamentsvollstreckung, § 352b Abs. 2 FamFG. Sind derartige Beschränkungen im Erbschein nicht enthalten, wird negativ vermutet, dass sie nicht bestehen. Umstritten ist, ob der Erbschein bei aufgeführten Verfügungsbeschränkungen positiv deren Bestehen bezeugt. Die h.M.[4] lehnt dies ab, da eine diesbezügliche positive Vermutung gesetzlich nicht vorgesehen ist. Auch Umstände, die nicht zwingend zum Inhalt des Erbscheins gehören, nehmen nicht an der Vermutungswirkung des § 2365 BGB teil, wie z.B. Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche etc. Auch der Berufungsgrund wird nicht von der Vermutungswirkung erfasst.[5] Enthält der Erbschein, welcher die ausschließlich nach deutschem Recht zu beurteilende testamentarische Erbfolge richtig bezeugt, den Zusatz "des in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Vermögens", so handelt es sich nicht um eine erbrechtliche Beschränkung. Ein solcher Zusatz nimmt am öffentlichen Glauben nicht teil und ist unzulässig.[6]

[4] OLG Frankfurt NJW 1957, 265; Grüneberg/Weidlich, § 2365 BGB Rn 1; MüKo-BGB/Grziwotz, § 2365 Rn 11, 12.
[5] Brehm, FG, Rn 621; NK-BGB/Kroiß, § 2365 Rn 7; a.A. Staudinger/Herzog, § 2365 BGB Rn 9.
[6] BayObLG FamRZ 1989, 1348.

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