Rz. 556

Die Frage, ob jemand Nacherbe ist, ist eine rechtliche Wertung und auch dann, wenn die Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass Nacherbschaft vorliege, vom Gericht anhand des Tatsachenvortrags einschließlich der Anlagen eigenständig zu prüfen. Daher kann insoweit auch keine Bindungswirkung des Tatbestands vorliegen.[678] Dies bedeutet u.a., dass der Vortrag zu einer Rechtsansicht nicht als verspätet zurückgewiesen werden darf, weil dies nur für Tatsachenvortrag gilt, vgl. § 296a ZPO. Für Tatsachenvortrag gelten die üblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften, so die Regeln über Behaupten, Zugestehen, Bestreiten, Beweisführung und Beweislast.[679] Die Verwendung eines Rechtsbegriffs kann als Tatsachenvortrag angesehen werden, wenn dieser Eingang in den allgemeinen Sprachgebrauch gefunden hat. Auslegung einer Verfügung von Todes wegen ist Rechtsanwendung auf Basis der Tatsachen und Sache des Richters.[680] Der Richter ist an die Auffassung der Parteien nicht gebunden.[681]

[679] MüKo/Leipold, § 2084 BGB Rn 162.
[681] RGZ 134, 277, 279; NK-BGB/Kroiß, § 2084 Rn 68.

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