Rz. 537

In nicht seltenen Konstellationen macht ein Pflichtteilsberechtigter geltend, er sei nicht wirksam enterbt und deshalb selbst (Mit-)Erbe, bspw. wegen

Nichtigkeit des ihn enterbenden Testaments aufgrund von Testierunfähigkeit (§ 2229 BGB) oder Unechtheit ("Fälschung", §§ 2247, 2267, 125 BGB)
Nichtigkeit wegen erklärter Anfechtung gem. §§ 2078, 2079, 2281 BGB
Auslegung (§§ 133, 157, 2084 BGB)
fehlender Testierfreiheit infolge Bindung von Todes wegen (§§ 2271 Abs. 2, 2289 BGB)
Nichtigkeit der Erbausschlagung wegen deren Anfechtung (§§ 119 ff. BGB).

Der Erbprätendent kann auch eine Klage auf Feststellung seines Erbrechts gegen die anderen potenziellen Erben mit hilfsweiser Pflichtteilsstufenklage erheben.[652] Formulierungsbeispiel bei Beck‘sche Online-Formulare Erbrecht, 30. Edition 2021, 11.2.10.

[652] BGH FamRZ 1981, 767 = NJW 1981, 1732; LG Heidelberg NJW-RR 1991, 969; Wolfer, ZEV 2016, 245. Vgl. zum Entstehen des Erbschaftsteueranspruchs bei Geltendmachung eines unbezifferten Pflichtteilsanspruchs: BFH ErbR 2006, 122 = FamRZ 2006, 1526 = NJW 2006, 3455 = ZEV 2006, 514.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge