Rz. 537
In nicht seltenen Konstellationen macht ein Pflichtteilsberechtigter geltend, er sei nicht wirksam enterbt und deshalb selbst (Mit-)Erbe, bspw. wegen
▪ | Nichtigkeit des ihn enterbenden Testaments aufgrund von Testierunfähigkeit (§ 2229 BGB) oder Unechtheit ("Fälschung", §§ 2247, 2267, 125 BGB) |
▪ | Nichtigkeit wegen erklärter Anfechtung gem. §§ 2078, 2079, 2281 BGB |
▪ | Auslegung (§§ 133, 157, 2084 BGB) |
▪ | fehlender Testierfreiheit infolge Bindung von Todes wegen (§§ 2271 Abs. 2, 2289 BGB) |
▪ | Nichtigkeit der Erbausschlagung wegen deren Anfechtung (§§ 119 ff. BGB). |
Der Erbprätendent kann auch eine Klage auf Feststellung seines Erbrechts gegen die anderen potenziellen Erben mit hilfsweiser Pflichtteilsstufenklage erheben.[652] Formulierungsbeispiel bei Beck‘sche Online-Formulare Erbrecht, 30. Edition 2021, 11.2.10.
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