1. Vorrang der Auslegung
Rz. 307
Für die Anfechtung eines Testaments gelten nicht die allgemeinen Vorschriften der §§ 119–124 BGB, sondern die Spezialregeln der §§ 2078 ff. BGB. Die Auslegung geht der Anfechtung vor. Erst wenn mit Hilfe der Auslegungsregeln der §§ 133, 2084 BGB der wirkliche oder hypothetische Wille des Erblassers nicht festgestellt werden kann, sind die Voraussetzungen einer Anfechtung zu prüfen. Dem Erblasserwillen soll in erster Linie Geltung verschafft werden, §§ 2084, 2085 BGB ("Anfechtung kassiert, Auslegung reformiert").
2. Anfechtungstatbestände
a) Erklärungs- und Inhaltsirrtum
Rz. 308
Wie § 119 Abs. 1 BGB so sieht auch § 2078 Abs. 1 BGB eine Anfechtungsmöglichkeit vor bei Erklärungs- und Inhaltsirrtum. Wille und Erklärung des Erblassers decken sich nicht. Der Erblasser will nicht, was er tatsächlich erklärt hat. Einem Inhaltsirrtum kann bei einem gemeinschaftlichen Testament der Irrtum über die eintretende Bindung des Überlebenden nach dem Tod des ersten Erblassers gleichstehen – mit Beweislast für denjenigen, der den Irrtum behauptet.
Rz. 309
Zwischen falscher Vorstellung des Erblassers und der Verfügung muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Es muss festgestellt werden können, dass der Erblasser nach seiner subjektiven Denkweise die Verfügung bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht getroffen hätte. Das objektive Moment der verständigen Würdigung des Falles – wie bei § 119 BGB – ist unerheblich. Zu prüfen ist also, ob die Verfügung – einmal existent – im Ergebnis vom Erblasser seinerzeit nicht doch gebilligt worden wäre.
Die Unkenntnis der Rechtswirkung eines Widerrufs bei Rücknahme eines notariell beurkundeten Testaments aus der amtlichen Verwahrung kann ein Anfechtungsgrund sein.