Rz. 564
Eine einstweilige Verfügung mit feststellendem Inhalt ist gem. §§ 935, 940 i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO grundsätzlich statthaft. Beim Verfügungsanspruch muss der Antragsteller die bessere Berechtigung haben als der Antragsgegner; ein Verfügungsgrund kann angenommen werden, wenn allein durch das Zuwarten bis zum Erlass einer Hauptsacheentscheidung die Gefahr eines unverhältnismäßig schweren Nachteils bestehen würde, der für den Antragsteller kaum tragbar und unzumutbar wäre.
Rz. 565
Im Rahmen einer gerichtlichen Ermessensentscheidung nach § 938 Abs. 1 ZPO kann zwar vorläufig eine Feststellung erfolgen, vollstreckbar ist sie jedoch wegen ihres Inhalts nicht. Weiterhin besteht auch keine Bindung für den Hauptsache-Rechtsstreit. Der Antragsteller ist also darauf angewiesen, dass sich der Antragsgegner an die Verfügung hält. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine feststellende Verfügung wird deshalb von manchen Gerichten nur bejaht, wenn die Erklärung von Seiten des Antragsgegners abgegeben wird, er werde sich an eine Feststellungsverfügung halten.
Rz. 566
Der Antragsteller braucht lediglich sein Ziel des begehrten Rechtsschutzes darzulegen; welche Art von Verfügung er haben will, braucht er nicht zu sagen. Das entscheidet das Gericht nach Ermessen im Rahmen des § 938 Abs. 1 ZPO.[695] Selbst wenn der Antragsteller sein Begehren auf § 935 ZPO stützt, kann das Gericht die Verfügung auf § 940 ZPO stützen – und umgekehrt.[696]
Da im Recht der einstweiligen Verfügung auf die Arrestvorschriften verwiesen ist, gilt auch § 916 Abs. 1 ZPO, wonach die zu sichernden Ansprüche betagt oder bedingt sein können.
Rz. 567
Bejaht man die Statthaftigkeit einer feststellenden einstweiligen Verfügung, so ist eine solche zulässig auch vor und während des Hauptsache-Rechtsstreits, der den zu sichernden Anspruch zum Streitgegenstand hat, nicht aber nach rechtskräftigem Abschluss eines entsprechenden Hauptsache-Rechtsstreits.[697]
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