Rz. 617

Wird ein Hauptsacherechtsstreit nicht geführt, so kann der Antragsgegner nach § 494a Abs. 1 ZPO zu einem Kostentitel gelangen, wenn auf seinen Antrag dem Antragsteller vom Gericht eine Frist zu Klageerhebung gesetzt wird und diese Frist ergebnislos verstreicht. Gemäß § 494a Abs. 2 ZPO kann der Antragsgegner feststellen lassen, dass der Antragsteller die gegnerischen Kosten des Beweisverfahrens zu tragen hat.

BGH:[760]

Zitat

… Das gilt nicht nur dann, wenn der Antragsteller des selbstständigen Beweisverfahrens den nachfolgenden Prozess als Kläger betreibt. Es widerspräche dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung, über einen Teil der Kosten vorweg im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens zu entscheiden, obwohl noch eine einheitliche Kostenentscheidung ergehen kann.[761]

§ 494a ZPO soll die Lücke schließen, die entsteht, wenn der Antragsteller des selbstständigen Beweisverfahrens aufgrund der für ihn ungünstigen Ergebnisse der Beweisaufnahme auf eine Hauptsacheklage verzichtet. Die Fristsetzung nach § 494a Abs. 1 ZPO dient dazu, Klarheit darüber zu schaffen, ob eine Hauptsacheklage erhoben wird. Ist das nicht der Fall, soll der Antragsgegner durch die Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO so gestellt werden, als habe er obsiegt. Der Antragsteller soll durch das Unterlassen der Hauptsacheklage nicht der Kostenpflicht entgehen, die sich bei Abweisung einer solchen Klage ergeben würde.

Das durch § 494a ZPO geschützte Kosteninteresse des Antragsgegners wird dadurch, dass ihm eine Kostenentscheidung nach dieser Vorschrift verwehrt und er auf die Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren verwiesen wird, nicht unzumutbar beeinträchtigt. Die dadurch bedingte zeitliche Verzögerung, die ohnehin nur die dem Antragsgegner im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten betrifft, muss er hinnehmen.

[761] BGH BGHReport 2005, 1550.

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