Rz. 389

Vor dem Hintergrund der strengen Regelungen der Zuwendungsverbote haben die Heimträger, die vor allem bei der Unterbringung von behinderten Kindern auf finanzielle Unterstützung von Seiten der Eltern angewiesen sind, Fördervereine und Stiftungen ins Leben gerufen, denen die Zuwendung gewährt werden soll.

Auch in solchen Fällen bestehen Zweifel an einer wirksamen Zuwendungsmöglichkeit.

 

Rz. 390

Bei enger Verflechtung von Heimträger und Stiftung bzw. Förderverein kommt eine analoge Anwendung von § 14 HeimG in Betracht.

Die Entscheidung des VG Würzburg:[451]

Zitat

"Für die analoge Anwendung des § 14 Abs. 1 HeimG reicht es aus, wenn der Heimträger und der Erbe zwar verschiedene juristische Personen sind, aber in der Öffentlichkeit als zusammengehörig auftreten."

[451] VG Würzburg ZEV 2008, 601.

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