Rz. 423

Zur Frage der Umgehung des gesetzlichen Verbots von § 14 Abs. 5 HeimG hatte erstmals das OLG Düsseldorf[472] Stellung zu nehmen. Die Kinder des Heimleiters waren von einer Heimbewohnerin zu Nacherben eingesetzt worden. Das OLG Düsseldorf kam zum Ergebnis, damit sei eine Umgehung der Verbotsnorm anzunehmen, die ebenfalls zur Nichtigkeit der betreffenden letztwilligen Verfügung führe.

 

Rz. 424

Gleich in zwei Fällen hat das BayObLG in einer Analogie zu § 14 Abs. 1, 5 HeimG bzw. wegen Umgehung der Verbotsnorm jeweils die Nichtigkeit eines Testaments angenommen:

 

Rz. 425

Fall 1[473]

Ein Bewohner eines Pflegeheims, das in der Rechtsform einer GmbH betrieben wurde, hatte in einem Testament den Geschäftsführer und alleinigen Gesellschafter der Betreiber-GmbH zum Alleinerben und dessen Ehefrau zur alleinigen Ersatzerbin eingesetzt.

Eine direkte Anwendbarkeit von § 14 Abs. 1, 5 HeimG hat das BayObLG verneint, weil Betreiber des Heims nicht die letztwillig Eingesetzten waren, sondern eine GmbH. Der GmbH-Geschäftsführer sei auch kein Mitarbeiter i.S.v. § 14 Abs. 5 HeimG, weil er nicht zum Hauspersonal des Pflegeheims gehöre. Aber in analoger Anwendung von § 14 Abs. 1 HeimG sei das Testament trotzdem als nichtig anzusehen, weil der zum Alleinerben Eingesetzte im Zeitpunkt der Testamentserrichtung die GmbH als Geschäftsführer vertreten und zugleich als Alleingesellschafter deren Geschicke bestimmt habe. Kraft seiner Geschäftsführungsbefugnis sei er in der Lage gewesen, auf die Betreuung und Versorgung des Erblassers rechtlich und tatsächlich Einfluss zu nehmen.

 

Rz. 426

Fall 2[474]

Eine Bewohnerin eines Alten- und Pflegeheims, das als GmbH betrieben wurde, setzte den ehemaligen Heimleiter zum Alleinerben ein, dessen Ehefrau Geschäftsführerin der Betreiber-GmbH war. Weitere Gesellschafter waren die gemeinsame Tochter und der gemeinsame Sohn, Letzterer war im Zeitpunkt der Testamentserrichtung Heimleiter gewesen. Die Erblasserin hatte mit dem eingesetzten Alleinerben den Inhalt ihres Testaments besprochen.

Da im Zeitpunkt der Testamentserrichtung der Sohn des eingesetzten Alleinerben Heimleiter war, hat das BayObLG die Erbeinsetzung als Umgehung des Verbots nach § 14 Abs. 5 HeimG angesehen und damit das Testament für nichtig erklärt:

Zitat

"Das Verbot des § 14 Abs. 1, 5 HeimG würde leer laufen, wenn der missbilligte Erfolg der Zuwendung an die Verbotsadressaten dadurch erreicht werden könnte, dass sie mittelbar bzw. indirekt über ihnen nahe stehende Angehörige begünstigt werden könnten."

 

Rz. 427

Fall 3[475]

Für unproblematisch hielt das BayObLG die Begünstigung durch eine Zweckauflage gem. § 2193 BGB. Hier sollte dem Erben die Entscheidung über die Verwendung der Zuwendung überlassen werden, soweit es dem vom Erblasser bestimmten Zweck entsprach. Im Hinblick auf den Schutzzweck von § 14 HeimG erscheint diese Rechtsprechung jedoch bedenklich.

 

Rz. 428

In gleicher Weise bedenklich ist auch eine Entscheidung des OLG Oldenburg,[476] wonach die Verbotsnorm nicht anzuwenden sei, wenn ein ausländischer Heimträger begünstigt sei. Wenn dies allgemeine Rechtsprechung würde, wäre es eine Frage der Zeit, bis wann einschlägige Unternehmen ihren Sitz ins Ausland verlegen würden.

 

Rz. 429

Die Entscheidung des VG Würzburg:[477]

Zitat

"Für die analoge Anwendung des § 14 Abs. 1 HeimG reicht es aus, wenn der Heimträger und der Erbe zwar verschiedene juristische Personen sind, aber in der Öffentlichkeit als zusammengehörig auftreten."

[472] OLG Düsseldorf ZEV 1997, 459 = MittBayNot 1998, 264.
[475] BayObLGZ 2000, 48 = MittBayNot 2000, 447 m. Anm. Rossak.
[476] OLG Oldenburg NJW 1999, 2448 = MittRhNotK 1999, 284; Lange, ZEV 2000, 469.
[477] VG Würzburg ZEV 2008, 601.

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