Rz. 419

Das HeimG differenziert bei den Zuwendungsverboten nicht nach der Tätigkeit, die ein Mitarbeiter eines Heims gegenüber dem Heimbewohner erbringt. Die vielschichtigen organisatorischen Verflechtungen eines Dienstleistungsbetriebs lassen es nicht im Vorhinein abschätzen, inwieweit ein Heimmitarbeiter Einfluss auf die Aufenthaltsbedingungen eines Heimbewohners nehmen kann.

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