Rz. 247

OLG München, Urt. v. 9.6.2021:[316]

Zitat

1. Nach § 2229 Abs. 4 BGB kann ein Testament nicht errichten, wer infolge einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Eine entsprechende Diagnose setzt regelmäßig eine ärztliche Exploration zu Lebzeiten voraus, weil nur durch psychiatrische Exploration zu klären ist, ob (wahnhafte) Gewissheit oder die Fähigkeit zur Relativierung besteht.

2. Stand ein ungewöhnlich reichhaltiges, authentisches Material für die Begutachtung zur Verfügung, das über das üblicherweise zur Verfügung stehende Material im Falle einer lebzeitigen Exploration hinausgeht, so ist eine Diagnosestellung ausnahmsweise auch post mortem möglich.

3. Dies ist der Fall, wenn der Erblasser eine außergewöhnliche Vielzahl von schriftlichen – nicht nur literarischen, sondern auch brieflichen – Erzeugnissen hinterlassen hat, die der Sachverständige sehr sorgfältig ausgewertet hat, und es überdies Interviews mit dem Erblasser gibt, die teilweise auf DVD aufgezeichnet vorliegen.

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