Rz. 70
Haben gemeinschaftliche Abkömmlinge von ihren beiden Eltern ausgleichungspflichtige Zuwendungen erhalten und werden sie bei Vorhandensein eines Berliner Testaments (§ 2269 BGB) Schlusserben des überlebenden Elternteils, so sind auch die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen des Erststerbenden auf den Tod des Überlebenden auszugleichen.[94]
Dazu der BGH in BGHZ 88, 102, 108/109:
Zitat
"… Zuzugeben ist (...) allerdings, dass bei der Auseinandersetzung unter Miterben im Falle eines Berliner Testaments Zuwendungen des vorverstorbenen Ehegatten berücksichtigt worden sind. Das Reichsgericht hat diese Frage schon 1914 für einen Fall der Gütergemeinschaft bejaht (…) und dabei auf die Einheitlichkeit des Vermögens der Ehegatten abgestellt. Ganz allgemein hat es unter Bezugnahme auf diese Entscheidung später die Frage dahin beantwortet, dass im Falle eines gemeinschaftlichen Testamentes als Erblasser im Sinne des § 2052 BGB (…) auch der zuerst verstorbene Ehegatte gelte (…). Hiergegen hat sich im Schrifttum Widerspruch nicht erhoben …"
Aber: Dieser erweiterte Erblasserbegriff gilt nur bei der Erbteilung, nicht auch im Pflichtteilsrecht, weil andernfalls die Erblasser in das Pflichtteilsrecht eingreifen könnten.[95]
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