Rz. 417

Nach § 14 Abs. 5 HeimG (Bund) sind auch solche Zuwendungen verboten, die von oder zugunsten von Heimbewohnern dem Heimleiter, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeitern des Heims versprochen oder gewährt werden, auch wenn diese Personen ehrenamtlich im Heim tätig sind.[469] Deshalb ist auch eine Zuwendung – bei entsprechendem Einvernehmen – nichtig, bei der nicht der Heimträger als solcher der Zuwendungsempfänger ist, sondern etwa der Geschäftsführer oder ein Gesellschafter der das Heim betreibenden GmbH.

 

Rz. 418

Das Zuwendungsverbot des § 14 Abs. 5 HeimG (Bund) erstreckt sich auch auf nahe Verwandte oder Ehegatten des Heimleiters oder von Heimbediensteten, die nicht unbedingt zum Pflegepersonal gehören müssen. Denn auch eine solche Zuwendung ist ein Versuch, das Verbot des § 14 Abs. 1 oder 5 HeimG (Bund) zu umgehen. Der versuchten Umgehung begegnet die Rechtsprechung mit analoger Anwendung der Vorschrift.

[469] BayObLG ZEV 2001, 121: bspw. auch der regelmäßig für das Heim aufgrund eines besonderen Betreuungsvertrages tätige Arzt; allerdings ist bei Zuwendungen an solche Personen genauestens die Kausalität zwischen Heimbetreuung und Zuwendung zu überprüfen, siehe hierzu Nieder/Kössinger, § 3 Rn 5.

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