Rz. 383

"Versprechenlassen" – "Gewährenlassen"

"Versprechenlassen" = Verpflichtungsgeschäft
"Gewährenlassen" = Erfüllungsgeschäft
Verpflichtungsgeschäft: Rechtsgeschäft unter Lebenden (z.B. Schenkung); Erbvertrag

Schenkungsvertrag als Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft

"Sichversprechenlassen" = Annahme eines Angebots
"Sichgewährenlassen" = Entgegennahme der Leistung
Bei Verstoß gegen § 14 HeimG: Beides nichtig
 

Rz. 384

Die Nähe zu § 138 BGB wird in den dort ebenfalls verwendeten Begriffen "Versprechenlassen" und "Gewährenlassen" deutlich.

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