Rz. 383
▪ | "Versprechenlassen" – "Gewährenlassen"
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▪ | Schenkungsvertrag als Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft
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Rz. 384
Die Nähe zu § 138 BGB wird in den dort ebenfalls verwendeten Begriffen "Versprechenlassen" und "Gewährenlassen" deutlich.
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