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Ein Erblasser hat zwei Testamente hinterlassen; im ersten Testament hat er den A zum Alleinerben eingesetzt, im zweiten Testament den B. Es bestehen Zweifel, ob der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung des zweiten Testaments noch testierfähig war. Im Erbscheinsverfahren, das durch drei Instanzen geführt wurde, gab es einander widersprechende Entscheidungen: Beim Nachlassgericht und beim OLG, also in der ersten und dritten Instanz, wurde festgestellt, A sei Alleinerbe; das Landgericht war als zweite Instanz zu dem Ergebnis gekommen, B sei Alleinerbe geworden. Nach Abschluss des Erbscheinsverfahrens erhebt B Klage auf Feststellung, dass nicht A Alleinerbe geworden sei, sondern er, B.

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