Rz. 623

Der Bruder einer Testatorin, der dieser Unterhalt gewährte, erhob eine Feststellungsklage und wollte damit klären lassen, ob ein von der Testatorin errichtetes Testament rechtswirksam sei, weil erhebliche Zweifel an deren Geschäftsfähigkeit bestanden.[768]

Das OLG Köln hat ein Feststellungsinteresse verneint, weil zu Lebzeiten zwischen ihm und der Schwester kein erbrechtliches Rechtsverhältnis bestehe.

Das OLG führt weiter aus:

Zitat

"Schließlich müsste auf jeden Fall das Interesse des Kl. an alsbaldiger Feststellung verneint werden. Ein solches Interesse folgt nicht daraus, dass einzelne Beweismittel im Lauf der Zeit verloren gehen können. Dieser Gefahr lässt sich durch ein Verfahren zur Sicherung des Beweises begegnen (§§ 485 ff. ZPO …)."

[768] OLG Köln JW 1930, 2064.

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