Rz. 534

Angenommen wurde ein gemeinschaftliches Testament, wenn sich Ehegatten am gleichen Tag auf einem Papierbogen in räumlich getrennten, jeweils eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Verfügungen gegenseitig zu Erben einsetzen; zumal dann, wenn sie zwei Tage später in der Form des § 2267 BGB einen Schlusserben einsetzen.[642]
Ebenfalls, wenn sich Ehegatten in zwei getrennten, wortlautgleichen Verfügungen vom gleichen Tag unter Verwendung von "wir" und "uns" gegenseitig zu Erben einsetzen und eine Schlusserbeneinsetzung über den "beiderseitigen Nachlass" anordnen.[643]
Eine auf gesondertem Blatt enthaltene Beitrittserklärung ("Ich schließe mich dem Testament meines Mannes vom … voll und ganz an") kann als eigene letztwillige Verfügung des Beitretenden angesehen werden und die Gemeinschaftlichkeit begründen.[644]
Die gegenseitige Mitunterzeichnung ist i.d.R. Indiz für die Gemeinschaftlichkeit, wenn damit nicht ausnahmsweise nur die bloße Kenntnisnahme von der Verfügung des anderen ausgedrückt werden soll.[645]
Für ein gemeinschaftliches Testament ist es nicht ausreichend, dass Ehegatten in getrennten Urkunden am selben Tag und Ort im Wesentlichen inhaltsgleiche Verfügungen getroffen haben. Ein gemeinschaftliches Testament kann im Einzelfall vorliegen, wenn die Ehegatten sich in getrennten Urkunden jeweils zu Alleinerben einsetzen und in gemeinschaftlich abgefassten, mit "Zusatz zum Testament" und "Nachtrag zum Testament" bezeichneten Urkunden weitere Verfügungen treffen.[646]
[642] BayObLG FamRZ 1994, 191, 192.
[643] BayObLG FamRZ 1995, 1447, 1448.
[644] BayObLG NJW-RR 1993, 1157, 1158 = FamRZ 1994, 193.
[645] BayObLGZ 1959, 199, 207; BayObLG FamRZ 1997, 1246 = ZEV 1997, 259, 260.
[646] OLG München BWNotZ 2008, 154 = FamRZ 2008, 2234 = ZErb 2008, 320 = ZEV 2008, 485.

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