Rz. 572

Mit dieser Möglichkeit soll noch vor dem Eintritt in den Hauptsacheprozess der streitige Sachverhalt geklärt werden können.

 

§ 485 Abs. 2 ZPO

(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass

1. der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache,
2. die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels,
3. der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels

festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.

 

Rz. 573

Ein streitiges Verfahren darf im Falle des isolierten selbstständigen Beweisverfahrens nicht anhängig sein. Anhängigkeit läge auch vor bei laufendem Mahnverfahren und bei Stellung eines PKH-Antrags mit gleichzeitiger Einreichung der Klage.[701] Die Parteistellung im Hauptprozess ist unerheblich.[702]

 

Rz. 574

Zielrichtung:

(1) Klärung von Streitfragen tatsächlicher Art durch Fachgutachten eines Sachverständigen vor Eintritt in den Hauptprozess;
(2) dadurch Prozessvermeidung.
[701] OLG Jena OLGR 2000, 59.
[702] OLG Braunschweig BauR 2001, 990.

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