Rz. 122

Haben sich die Parteien des Erbvertrags oder eine von ihnen den Rücktritt vorbehalten (§ 2293 BGB) oder liegen sonstige Rücktrittsgründe vor (§§ 2294, 2295 BGB), so kann der betreffende Erblasser seine Verfügungsfreiheit durch Ausübung des Rücktrittsrechts wiedererlangen.

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