Rz. 364

Eine Wiederverheiratungsklausel, die dem überlebenden Ehegatten für den Fall der Wiederverheiratung seinen erbschaftlichen Erwerb kompensationslos entzieht, ist sittenwidrig und damit nichtig.[431]

Seit der Hohenzollern-Entscheidung des BVerfG[432] hat die Literatur die Frage aufgeworfen, ob Wiederverheiratungsklauseln in letztwilligen Verfügungen mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar sind.[433] Mit dem Urteil des OLG Saarbrücken liegt eine obergerichtliche Entscheidung zu dieser Frage vor.

[431] OLG Saarbrücken FamRB 2015, 310 = ZEV 2015, 364.
[433] JurisPK-BGB/Reymann, § 2269 Rn 107; Völzmann, RNotZ 2012, 1 – jeweils m.w.N.

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